getheilt, und jedes Departement ernennt so viele Deputirte,als es Theile der Abgaben bezahlt.
Section s. Urversammlungen- ErnennungdevWahlmänner.
Art. 1. Um die gesetzgebende Nationalversammlung zubilden, sollen sich die Activbürger alle zwei Jahre in Urver-sammlungen in den Städten und Kantonen vereinigen.
Die UrversammlUngen formiren sich jedesmal ohne weiteresaus eigenem Recht den zweiten Sonntag im März, wennsie nicht früher durch die von dem Gesetz dazu bestimmtenöffentlichen Beamten zusammenberufen worden sind.
Art. 2 . Um Activbürger zu seyn, muß man ein Franzosegeboren oder geworden, und volle 25 Jahre alt seyn, in derStadt oder in dem Kanton seit der Zeit, die durch das Ge-setz bestimmt ist, wohnen; an welchem Orte des Reichs esauch sey, eine direkte, wenigstens dem Werth eines Arbeits-lohns von drei Tagen gleiche Abgabe bezahlen, und die Quit-tung darüber vorzeigen; nicht im Dienstlohn stehen; in derMunicipalität seines Wohnorts in die Liste der National-garden eingeschrieben seyn und den Bürgereid geleistet haben.
Art. 3. Alle 6 Jahre soll das gesetzgebende Corps denniedrigsten und den höchsten Werth des Taglohns festsetzen,und die Departementsverwalter sollen die lokale Bestimmungfür jeden Distrikt machen-
Art. 4. Niemand kann die Rechte eines Activbürgers allmehr, als einem Orte ausüben, noch sich durch einen andernvertreten lassen-
Art. 5. Von der Ausübung der Rechte eines Activbür-geks sind ausgeschlossen: diejenigen, welche sich im Anklage-stand befinden; diejenigen, welche, nachdem es durch authen-tische Beweise erwiesen ist, daß sie fallit oder insolvent ge-wesen, keine Generalquittung von Seiten ihrer Gläubigerbeibringen.
Art. 6. Die Urversammlungen sollen die Wahlmänner