Band 
Zweiter Band.
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198
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IV8

Kapitel 2 . Von der königlichen Würde, der Re-gentschaft und den Ministern.

Section i. Von der königlichen Würde unddem König.

Art. 1, Die königliche Würde ist untbeilbar; sie ist demMännlichen Geschlechte der regierenden Familie, von einemauf den andern nach der Ordnung der Erstgeburt, erblichübertragen, mit beständiger Aussckließung des weiblichen Ge-schlechts, und der Abkömmlinge desselben.

(Ueber die Folge der in dem regierenden Geschlecht vor-kommenden Verzichtleistungen ist nichts voraus beschlossenworden,)

Art. 2 . Die Person des Königs ist unverletzlich und hei-lig; sein einziger Titel ist: König der Franzosen.

Art. Z. In Frankreich gibt es keine höhere Auctorität alsdas Gesetz; der König regiert nur durek, das Gesetz, und blosim Namen des Gesetzes kann er Gehorsam verlangen.

Art. 4. Bei der Thronbesteigung, oder wenn der Königseine Volljährigkeit erlangt hat, soll er, in Gegenwart desgesetzgebenden Eorps, der Nation den Eid ablegen: „DerNation und dem Gesetze treu zu seyn, und alle ihm übertra-gene Gewalt dahin anzuwenden, daß die in den Jahren 1789,1790, 179k von der constituirenden Nationalversammlung de-cretirte Constitutivn aufrecht erhalten und die Gesetze voll°zogen werden."

Wenn das gesetzgebende Corps nicht versammelt ist, so hatder König diesen Eid in einer Proklamation bekannt zu ma-chen, in welcher zugleich ausgesprochen wird, denselben vordem gesetzgebenden Corps, sobald dasselbe versammelt seyn wird,zu wiederholen.

Art. 5. Wenn einen Monat nach geschehener Einladungvon Seiten des gesetzgebenden Corps der König diesen Eidnicht geleistet hat, oder wenn er den geleisteten Eid widerruft,so soll er angesehen werden, als habe er der königlichen Würdeentsagt.