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Art. 8. Wenn sich der König an die Spitze einer Armeestellt, und deren Gewalt gegen die Nation richtet, oder sicheiner solchen Unternehmung, die in seinem Namen ausgeführtwürde, nicht durch eine förmliche Erklärung widersetzt, so soller gleichfalls angesehen werden, als habe er abgedankt.
Art. 7. Wenn der König aus dem Königreich entwichenwäre, und nach einer vvm gesetzgebenden Corps ergangenenEinladung in der durch die Proklamation bestimmten Zeit,die nicht kürzer als zwei Monate seyn darf, nicht zurückkehrte,so müßte er angesehen werden, als hätte er abgedankt.
Diese Zeitfrist fängt mit dem Tage an, da die Proklama-tion an dein Orte der Sitzung des gesetzgebenden Corps be-kannt gemacht worden ist; die Minister sollen unter ihrerVerantwortung gehalten seyn, alle Handlungen der vollziehen-den Macht zu übernehmen, deren Ausübung in den Händendes abwesenden Königs suspendirt ist.
Art. 8. Nach geschehener ausdrücklicher oder gesetzmäßigerAbdankung gehört der König in die Klasse der Bürger, undkann, wie diese, wegen solcher Handlungen, die nach seinerAbdankung geschehen sind, angeklagt und verurtheilt werden.
Art. 9. Die Güter, welche der König bei seiner Thron-besteigung persönlich besitzt, sind mit den Domänen der Na-tion unwiderruflich vereinigt; er kann über diejenigen, die erunter Privattitel erwirbt, verfügen; hat er keine Verfügungdarüber getroffen, so werden sie am Ende seiner Regierungebenfalls mit den Domänen der Nation vereinigt.
Art. 10 . Die Nation sorgt für den Glanz des Thronsdurch eine Civilliste, deren Summe von dem gesetzgebendenCorps bei jeder Veränderung der Regierung für die ganzeDauer derselben bestimmt wird.
Art. ii. Der König hat einen Verwalter der Civillistezu ernennen, der die Prozeßsachen des Königs besorgt, undgegen welchen alle den König betreffende Klagen und Urtheil-sprüche gerichtet werden. Die Verurtheilungen, welche die