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Gläubiger der Civilliste gegen dieselbe erhalten, sind gegen desVerwalters Person und Güter vollziehungsfähig.
Art. 12. Der König hat außer der Ehrenwache, die ihmvon den Bürgern der Nationalgarde seines Restdenzorts gege-ben wird, auch eine aus der Kasse der Civilliste zu bezahlendeWache; dieselbe darf die Zahl von 1200 Mann zu Fuß und600 zu Pferde nicht übersteigen.
Die Grade und Ordnungen der Beförderung sollen bei der-selben wie bei den Linientruppen statt finden; doch könnendiejenigen, welche die Wache des Königs ausmachen, für alleGrade nur unter sich ausschließlich fortrücken, und deren kei-nen in der Linienarmee erhalten.
Der König kann die Mannschaft seiner Garde nur aussolchen Leuten wählen, die wirklich in den Linientruppen Diensteleisten, oder unter jenen Bürgern, die seit einem Jahre alsNationalgarden dienten, wenn sie nur im Königreiche woh-nen und den Bürgereid abgelegt haben.
Die Garde des Königs kann zu keinem andern öffentlichenDienste befehligt oder requirirt werden.
Section s. Von der Regentschaft.
Art. 1. Der König ist minderjährig bis nach zurückgeleg-tem 18. Jahre; während seiner Minderjährigkeit soll ein Re-gent des Königreichs aufgestellt seyn.
Art. s. Die Regentschaft gebührt dem nächsten Anver-wandten des Königs, nach der Ordnung der Thrvnerbfolge;derselbe muß volle 25 Jahre alt, ein Franzose und Reichsbe-wohner und kein präsumtiver Erbe einer andern Krone seyn,auch vorher den Bürgereid abgelegt haben.
Die Frauen sind von der Regentschaft ausgeschlossen.
Art. Z. Wenn ein minderjähriger König keine Verwand-ten hätte, welche obige Eigenschaften in sich vereinigten, sowürde der Regent des Königreichs auf die .in den folgendenArtikeln vorgeschriebene Weise- erwählt werden.