Art. 4. Das gesetzgebende Corps kann den Regenten nichterwählen.
Art. 5. Die Wahlmänner jedes Distrikts sollen sich inFolge einer Proklamation, die in der ersten Woche der neuenRegierung durch das gesetzgebende Corps, wenn es vereinigtist, gegeben werden soll, in dem Hauptort des Distriktes ver-sammeln; wenn das gesetzgebende Corps gerade nicht versam-melt wäre, so müßte der Minister der Gerechtigkeitspflegediese Proklamation in derselben Woche noch ausfertigen.
Art. 6. Die Wahlmänner ernennen in jedem Distrikt,durchs persönliche Scrutin und nach der absoluten Mehrheitder Stimmen, einen wahlfähigen im Distrikt wohnhaften Bür-ger, dem sie durchs Protokoll der Wahl ein besonderes Man-dat ertheilen, welches sich blos darauf beschränkt, denjenigenBürger zu wählen, den er nach seinem besten Wissen und Ge-wissen für den würdigsten hält, Regent des Königreichs zu seyn.
Art. 7. Die bevollmächtigten im Distrikt ernannten Bür-ger sollen gehalten seyn, den vierzigsten Tag aufs späteste vondem an gerechnet, wo der minderjährige König zum Throngelangt ist, sich in der Stadt, wo das gesetzgebende Corpsseine Sitzung hält, zu versammeln, und dort die Wahlversamm-lung zu formiren, die zur Ernennung des Regenten schreiten soll.
Art. 8. Die Wahl des Regenten geschieht durch das ein-zelne Scrutin und mit absoluter Mehrheit der Stimmen.
Art. 9. Die Wahlversammlung darf sich mit nichts alsmit der Wahl beschäftigen, und muß, sobald die Wahl been-digt ist, auseinander gehen; jede andere Handlung, die sieunternehmen würde, ist constitutionswidrig und ungültig.
Art. io. Die Wahlversammlung muß durch ihren Präsi-denten das Protokoll der Wahl dem gesetzgebenden Corps über-reichen lassen, welches die Regelmäßigkeit der Wahl untersu-chen, und sodann vermittelst einer Proklamation im ganzenKönigreiche bekannt machen soll.
Art. 11. Der Regent übt bis zur Volljährigkeit des Kö-nigs alle Verrichtungen der königl. Würde aus, und ist für