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die Verrichtungen seiner Verwaltung keiner persönlichen Ver-antwortung unterworfen.
Art. ir. Der Regent kann die Ausübung seiner Verrich-tungen nicht eher beginnen, als bis er in Gegenwart des ge-setzgebenden Corps der Nation den Eid geleistet hat: „DerNation, dem Gesetz und dem Könige treu zu seyn; alle den«König übertragene Gewalt, deren Ausübung ihm währendder Minderjährigkeit des Königs anvertraut ist, dahin anzu-wenden, daß die in den Jahren 1789, 1790 und 1791 von derconstituirenden Nationalversammlung decretirte Constitutionaufrecht erhalten und die Gesetze vollzogen werden."
Wenn das gesetzgebende Corps nicht versammelt ist, hatder Regent eine Proklamation hekannt zu machen, in welcherdieser Eid und das Versprechen, denselben sobald zu wiederho-len, als das gesetzgebende Corps versammelt sep» wird, ent-halten sepn muß.
Art. iz. So lange der Regent die Ausübung seiner Ver-richtungen noch nicht angetreten hat, bleibt die Sanction derGesetze aufgeschoben; die Minister fahren einstweilen unterihrer Verantwortlichkeit in allen Verrichtungen der vollzie-henden Gewalt fort.
Art. ii. Sobald der Regent den Eid abgelegt hat, be-stimmt das gesetzgebende Corps dessen Gehalt, welcher währendder Dauer der Regentschaft nicht verändert werden darf.
Art. 15. Wenn wegen Minderjährigkeit des zur Regent-schaft berufenen nächsten Verwandten, diese einem entfernter»Verwandten zufiele, oder durch die Wahl ertheilt würde, sohätte der Regent, der einmal sein Amt angetreten, seine Ver-richtungen bis zur Volljährigkeit des Königs fortzusetzen.
Art. 16. Die Regentschaft des Königreichs gibt kein Rechtüber die Person des minderjährigen Königs.
Art. 17. Die Pflege des minderjährigen Königs wird sei-ner Mutter anvertraut; wenn er keine Mutter mehr hat,oder wenn dieselbe zur Zeit der Thronbesteigung ihres Sohnes