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Zweiter Band.
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wieder vermählt ist, so soll die Pflege durch das gesetzgebendeCorps an Jemand übertragen werden.

Zur Pflege des minderjährigen Königs können weder derRegent und dessen Abkömmlinge, noch Frauen erwählt werden.

Art. 18. Im Falle der König in Wahnsinn verfällt,welcher notorisch anerkannt, gesetzlich erwiesen, und von demgesetzgebenden Corps nach einer dreimaligen, von Monat zuMonat angestellten Beratlsschlagung als solcher erklärt wor-den, so hat eine Regentschaft statt, für so lange Zeit, alsder Wahnsinn dauert.

Section 5. Von der Familie des Königs.

Art. 1 . Der vermuthliche Thronerbe führt den Namenköniglicher Prinz (prince ro^al).

Er darf sich nicht aus dem Königreiche entfernen ohneein Decret des gesetzgebenden Corps und die Einwilligungdes Königs.

Hat er sich aus dem Königreich entfernt und kehrt nachFrankreich nicht zurück, wenn er 18 Jahre alt und von demgesetzgebenden Corps durch eine Proklamation dazu aufgefor-dert worden, so soll er angesehen werden, als habe er demRechte zur Thronfolge entsagt.

Art. 2 . Wenn der vermuthliche Thronerbe minderjährigist, so ist der volljährige Verwandte, der zuerst zur Regent-schaft berufen wäre, verbunden, im Königreiche zu wohnen.

Im Fall derselbe solches verlassen hätte, und auf Begeh-ren des gesetzgebenden Corps nicht nach Frankreich zurück-kehrte, so würde er angesehen, als habe er auf sein Rechtzur Regentschaft Verzicht gethan.

Art. 5. Wenn die Mutter des minderjährigen Königs,die seine Pflegerin ist, oder der erwählte Pfleger desselben,sich aus dem Königreich entfernen, so sind sie dieses Amtsverlustig,

Wenn die Mutter des minderjährigen vermuthlichen Thron-erben aus dem Königreiche sich entfernt, so kann sie, selbst