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Zweiter Band.
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nach ihrer Rückkunft, die Pflege ihres minderjährigen, Königgewordenen Sohns nicht anders erhalten, als nach einemeigenen Dccret des gesetzgebenden Corps.

Art. 4. Die Art der Erziehung des minderjährigen Kö-nigs, und des minderjährigen vermuthlichen Thronerben wirddurch ein Gesetz angeordnet.

Art. 5. Die Mitglieder der königl. Familie, die eventuellzur Thronfolge bestimmt sind, genießen die Rechte der Activ-bürger, sind aber zu keiner Stelle, Amt oder Function wähl-bar, die durchs Volk vergeben werden.

Diejenigen Stellen und Aemter, welche von der Ernen-nung des Königs abhängen, dürfen sie annehmen, mit Aus-nahme der Stellen, die zu dem Ministerium gehören. Dochkönnen sie nie Oberbefehlshaber einer Land- oder Seemachtseyn, oder Ambaffadeurgeschäste an fremden Höfen anders,als mit Bewilligung des gesetzgebenden Corps, auf geschehe-nen Vortrug des Königs, versehen.

Art. 6. Die Mitglieder der königl. Familie, die eventuellzur Thronfolge bestimmt sind, führen außer dem Namen, derihnen in dem Akt, durch welchen ihre Geburt constatirt wird,beigelegt ist, die Benennung französischer Prinz; welcheBenennung aber weder als ein Eeschlechtsname, noch alsaus einer der durch gegenwärtige Constitution abgeschafftenEigenschaften herfließend, anzusehen ist.

Der Name Prinz kann weder einer andern Person ge-geben werden, noch schließt derselbe ein Privilegium oder eineAusnahme von dem allgemeinen Rechte aller Franzosen in sich.

Art. 7. Die Urkunden, welche die Geburten, Heirathenoder Todesfälle der französischen Prinzen erweislich zu machendienen, sollen dem gesetzgebenden Corps überreicht werden,welches deren Hinterlegung in seinen Archiven verordnen sott.

Art. 8. Den Gliedern der königl. Familie darf keineApanage in liegenden Gütern ausgesetzt werden.

Die jüngern Söhne des Königs sollen, wenn sie volle 25Jahre alt sind, oder zur Zeit ihrer Vcrheirathung, ein ge-