Band 
Zweiter Band.
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wisses Apanagegeld erhalten, welches von dem gesetzgebendenCorps bestimmt wird, und mit Erloschen ihres männlichenStamms aufhören soll.

Section 4. Von den Ministern.

Art. t. Die Wahl und Absetzung der Minister steht demKönige allein zu.

Art. 2 . Die Mitglieder der dermaligen Nationalversamm-lung, der folgenden Legislaturen, des Caffationsgerichts undder Hochgcschwornen können während der Zeit ihrer Amts-geschäste, und zwei Iabre nachher, weder zum Ministeriumbefördert werden, noch Stellen, Geschenke, Pensionen, Gehalteoder Aufträge von der vollziehenden Macht oder deren Be-amten annehmen.

Eben dieses gilt auch von denen, die blos in das Ver-zeichnis' der Hochgeschwornen eingetragen sind, während derganzen Zeit, da diese Einschreibung dauert.

Art. 5. Weder in den Büreau's des Ministeriums, nochder Regie oder Verwaltung der öffentlichen Einkünfte, nochbei irgend einem Geschäfte, zu welchem die vollstreckendeMacht die Ernennung hat, darf irgend ein Amt von Jemandangetreten werden, der nicht entweder den Bürgereid ablegt,oder beweist, daß er ihn abgelegt habe.

Art. 4. Kein Befehl des Königs darf vollzogen werden,wenn er nicht von ihm unterschrieben und von dem Ministeroder Vorgesetzten des Departements mituntcrzeichnet (contra-signirt) ist.

Art. 5. Die Minister sind verantwortlich wegen allerVergehen, die sie gegen die Nakionalsicherheit und die Con-ftitution begeben; ferner wegen jeden Eingriffs in persön-liches Eigenthum oder Freiheit; und wegen jeder Verschwendungder zu den Ausgaben ihres Departements bestimmten Gelder.

Art. 6. In keinem Fall kann ein Befehl des Königs, ersey mündlich oder schriftlich ertheilt worden, den Ministervon der Verantwortlichkeit befreien.