Band 
Zweiter Band.
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Ark. 7. Die Minister sind verbunden, dem gesetzgebendenCvrpS alle 2 Jabre bei Eröffnung der Session eine Uebersichtder bevorstehenden Ausgaben ibres Departements vorzulegen,von den dazu bestimmt gewesenen Summen Rechenschaft zugeben, und die Mist rauche anzuleigen, die sich in die verschie-denen Theile der Regierung eingeschlichen haben mögen.

Art. 8. Kein Minister, er mag noch an seiner Stelleseyn, oder nicht, kann wegen seiner Verwaltung peinlich be-langt werden, anders, als vermöge eines Decrets des gesetz-gebenden Corps.

Kapitel 5. Von der Ausübung der gesetzgeben-den Macht.

Section 1. Macht und Verrichtungen dergesetzgebenden Nationalversammlung.

Art. t. Die Constitution überträgt ausschliestlich dem ge-setzgebenden Corps folgende Macht und Verrichtungen:

1 ) Gesetze vorzuschlagen und zu decretiren: der Königkann das gesetzgebende Corps blos allein einladen, einen Ge-genstand in Betracht zu ziehen. — 2 ) Oeffentliche Ausgabenzu bestimmen. — 5) Oeffentliche Abgaben festzusetzen, derenNatur, Maaß, Dauer und Erhebung anzuordnen. — 4) Dieunmittelbaren Abgaben unter die Departemente des König-reichs zu vertheilen, auf die Verwendung aller öffentlichenEinkünfte Acht zu haben, und sich Rechnung darüber ablegenzu lassen. — 5) Die Errichtung und Abschaffung öffentlicherAemter zu decretiren. — 6) Den Gehalt, das Gewicht, dasGepräge und die Benennung der Münzen festzusetzen. — 7)Die Einführung fremder Truppen ins französische Gebiet, sowie einer fremden Seemacht in die Häfen des Königreichs,zu erlauben oder zu verbieten. — 8) Jährlich auf geschehe-nen Vorschlag des Königs die Zahl der Mannschaft und derSchiffe zu bestimmen, woraus die Armeen zu Wasser und zuLand bestehen sollen; über die Gehalte und die Anzahl der