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Personen jeden Grads; über die Regeln der Aufnahme undder Beförderung; über die Form der Anwerbung und derEntlassung; über die Bemannung der Schiffe; über die Auf-nahme fremder Land- oder Seemacht in französischen Dienst;und über die Gehalte der Truppen im Fall ihrer Abdan-kung. — S) Die Verwaltung der Nationaldomänen und de-ren allenfallsige Veräußerung anzuordnen. — in) Die Der--antwvrtung der Minister und obersten Beamten der vollzie-henden Macht vor dem hohen Nationalgericht zu betreiben;— vor eben diesem Gerichtshof diejenigen anzuklagen und zuverfolgen, die eines Frevels oder Complots gegen die allge-meine Sicherheit des Staats, oder gegen die Constitutionbeschuldigt worden. — 11 ) Die Regeln festzusetzen, wie den-jenigen, die dem gemeinen Wesen Dienste geleistet haben,Ebrenzeichen oder Dekorationen, blos für ihre Person, zuer-kannt werden sollen. — 12) Das gesetzgebende Corps hatdas Recht, dem Andenken großer Männer öffentliche Ehrezuzuerkennen.
Art. 2. Ein Krieg kann anders nicht unternommen wer-den, als vermöge eines Decrets des gesetzgebenden Corps, wel-ches auf förmlichen, hierzu unumgänglich nöthigen Antragdes Königs gegeben und vom König sanctionirt worden ist.
Wenn Feindseligkeiten obschweben oder wirklich eröffnetsind, wenn ein Bundesgenosse unterstützt oder irgend einRecht mit Gewalt der Waffen bebauptet werden muß, so sollder König vbne Verzug dem gesetzgebenden Corps, mi» Dar-legung der Beweggründe, deshalb die Anzeige machen.
Wenn das gesetzgebende Corps sich zu solcher Zeit in Fe-rien befindet, so soll der König es sogleich zusammenrufen.
Wenn das gesetzgebende Corps entscheidet, daß kein Krieggeführt werden soll, so hat der König unverzüglich Anstaltzu machen, daß alle Feindseligkeiten unterbleiben oder einge-stellt werden; die Minister sind wegen der Verzögerung ver-antwortlich.
Wenn das gesetzgebende Corps findet, daß die angefange-