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neu Feindseligkeiten als ein sträflicher Angriff von Seiten derMinister oder anderer Beamten der vollziehenden Macht an-zusehen sind, so soll der Urheber des Angriffs peinlich belangtwerden.
Während des Kriegs kann das gesetzgebende Corps zu je-der Zeit vom König begehren, daß er in Friedensunterhand-lungen trete, und der König ist verbunden, diesem Begehrennachzukommen.
Sobald der Krieg geendigt ist, soll das gesetzgebende Corpsdie Zeit bestimmen, in welcher die über den Friedensfußangeworbene Mannschaft verabschiedet, und die Armee aufden gewöhnlichen Fuß gesetzt werden soll.
Art. 5. Dem gesetzgebenden Corps kommt es zu, Frie-dens-, Allianz- und Handlungstraktate zu bestätigen, und nurdurch diese Bestätigung erhält ein Traktat Kraft.
Art. 4. Das gesetzgebende Corps hat das Recht, den Ortseiner Sitzungen zu bestimmen, und dieselben, nach Nöthig-finden, ununterbrochen fortzuhalten, oder auch für eine Zeitlang auszusetzen. Bei dem Anfang jeder Regierung hat es,wenn es sich nicht beisammen befindet, sich ohne Aufschubzu versammeln.
Das gesetzgebende Corps hat in dem Orte seiner Sitzungenund in dem von ihm selbst bestimmten Bezirke desselbendas Polizeirecht.
Es hat das Disciplinarrecht über seine Mitglieder; esdarf e?ber keine härtere Strafen zuerkennen, als Censur, Haus-arrest auf 8 Tage, oder Gefängniß auf 5 Tage.
Es hat das Recht, zu seiner Sicherheit und zur Erhal-tung der ihm schuldigen Achtung, über die bewaffnete Machtzu gebieten, die, mit seiner Genehmigung, in der Stadt, woes seine Sitzungen hält, sich befindet.
Art. 5. Die vollziehende Macht darf kein Corps Linien-truppen in einer Nähe von dreifiigtausend Klafter von demAufenthalte des gesetzgebenden Corps marschiern oder verweilen