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Zweiter Band.
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lassen; anders, «lS auf dessen Requisition oder mit dessenGenehmigung.

Section 2 . Von der Haltung derSi hangen. und Form der Berath sch lag u n g.

Art. l. Die Berathschlagungen des gesetzgebenden Corpswerden öffentlich gehalten, und die Protokolle seiner Sitzun-gen durch den Druck bekannt gemacht.

Art. 2. Dock kann sich das gesetzgebende Corps bei jederGelegenheit in ein Generalcomitv verwandeln.

Fünfzig Mitglieder haben das Recht, solches zu verlangen.

Während der Dauer des Generalcvmitv sollen sich die Zu-hörer wegbegeben, der Stuhl des Präsidenten soll unbesetztseyn, und die Ordnung durch den Vicepräsidenten gehandhabtwerden.

Art. z. Kein zur Gesetzgebung gehöriger Akt darf in Be-rathschlagung genommen oder decretirt werden, anders alsin nachstehender Form.

Art. 4. Ein vorgeschlagenes Decret muß dreimal verle-sen werden, in Zwischenräumen von wenigstens acht Tagenein jeder.

Art. 5. Nach jedesmaliger Vorlesung wird die Diskussioneröffnet; doch kann das gesetzgebende Corps nach der erstenoder zweiten Vorlesung erklären, daß Aufschub statt finde,oder daß nicht zu berathschlagen sey; im letztem Falle"kanndas vorgeschlagene Decret in derselben Session wieder vorge-legt werden.

Jedes vorgeschlagene Decret soll gedruckt und ausgetheiltwerden, ehe die zweite Vorlesung desselben vorgenommen wird.

Artr 6. Nach der dritten Vorlesung ist der Präsidentverbunden, das Decret in Berathschlagung zu geben, und dasgesetzgebende Corps soll erklären, ob es sich im Stande befinde,ein Definitivdecret zu erlassen, oder ob es die Entscheidungauf eine andere Zeit verschieben wolle, um weitere Erläute-rungen zu sammeln.

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