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Art. 7. Das gesetzgebende Corps kann keine Verathschla-gung vornehmen, wenn in der Sitzung nicht wenigstens 2»0Mitglieder gegenwärtig sind, und kein Decret kann gegebenwerden, anders, als nach absoluter Mehrheit der Stimmen.
Art. 8. Ein vorgeschlagenes Gesetz, das in Diskussiongenommen und nach der dritten Vorlesung verworfen wordenist, kann derselben Legislatur nicht wieder vorgelegt werden.
Art. 9. Der Eingang eines jeden Definitivdecrets sollenthalten:
1 ) DaS Datum der Sitzungen, in welchen die drei Vor-lesungen des vorgeschlagenen Gesetzes geschehen sind.
2 ) Das Decret, wodurch, nach der dritten Ablesung, be-schlossen worden ist, definitiv zu. entscheiden.
Art. in. Der König soll den Decreten, in deren Eingangobige Form nicht beobachtet worden, seine Sanction verwei-gern; wenn ei» solches Decret wäre sanctionirt worden, sodürfen die Minister weder das Siegel darauf drücken,.noches bekannt machen; ihre dießfallsige Verantwortlichkeit sollsechs Jahre dauern.
Art. 11 . Von obigen Bestimmungen sind solche Decreteausgenommen, welche durch eine vorläufige Beratbschlagungdes gesetzgebenden Corps als dringend erkannt und erklärtworden sind; dagegen können sie währens der Zeit derselbenLegislatur abgeändert oder widerrufen werden.
Ein Dekret, vermittelst dessen der Gegenstand als drin-gend erklärt worden ist, shll die Ursache davon ausdrücklichanzeigen,' und in dem Eingang des nachher erfolgenden Defi-nitivdecrets soll dieses vorläufigen Decrets gedacht werden.
Section 5. Von der königlichen Sanction.
Art. 1. Die Decrete des gesetzgebenden Corps sollen demKönige vorgelegt werden, welcher denselben seine Einwilligungzu versagen die Freiheit hat.
Art. 2 . Im Falle der König seine Einwilligung verwei-gert, ist diese Verweigerung nur aufschiebend.