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Zweiter Band.
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Wenn in den zwei nachfolgenden Legislaturen dasselbe Le-eret nach einander in denselben Ausdrücken dem Könige vor-gelegt morden ist, so wird es dafür angesehen, als ob derKönig seine Sanction gegeben hätte.

Art. 3. Die Einwilligung des Königs wird bei jedemLeeret durch folgende Formel ausgedrückt: Der Königwilligt ein, und wird vollziehen lassen.

Die aufschiebende Verweigerung des Königs wird durchdie Formel ausgedrückt: Der König wird untersuchen.

Art. 4. Der König ist verbunden, seine Einwilligung oderVerweigerung bei jedem Decret in Zeit von zwei Monaten,von der Vorlegung an, zu erklären.

Art. 5. Kein Decret, welchem der König seine Einwilli-gung versagt hat, kann während derselben Legislatur wiedervorgelegt werden.

Art. 6. Die vom König sanctionirten Decrete und dieje-nigen, welche ihm von drei auf einander folgenden Legisla-turen vorgelegt worden sind, haben Gesetzeskraft; sie sollenden Namen Gesetze führen, und so überschrieben werden.

Art. 7. Nichts desto weniger sollen als Gesetze vollzogenwerden, ohne der Sanction unterworfen zu seyn: die Ver-langen des gesetzgebenden Corps betreffend dessen Constitui-rung als berathschlagende Versammlung; dessen innere Polizei,und diejenige, die es in dem von ihm bestimmten äußerenBezirk ausübt; die Untersuchung der Vollmachten der anwe-senden Mitglieder; die Befehle an die Abwesenden; die Zu-sammenberufung der zögernden Urversammlungen; die Aus-übung der konstitutionellen Polizei über die Verwalter undMunicipalbeamten; die Untersuchung der Wahlfähigkeit, oderder Gültigkeit der Wahlen.

Eben so sind auch der Sanction nicht unterworfen undsollen als Gesetze vollzogen werden, die Verhandlungen, diesich auf die Verantwortlichkeit der Minister beziehen, undalle Decrete, welche enthalten, daß eine Anklage statt habe.

Art. 8. Die Decrete des gesetzgebenden Corps, welche die

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