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Zweiter Band.
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Errichtung, Fortsetzung und Erhebung der öffentlichen Abga-ben betreffen, führen den Namen und die Überschrift vonGesetzen. Sie sollen bekannt gemacht und vollzogen werden,ohne der Sanction unterworfen zu seyn, diejenigen alleinausgenommen, die eine andere als Geld - oder Zwangsstrafefestsetzen.

Diese Decrete können nicht anders, als unter Beobachtungdes 4., 6., 7., 8. und 9. Artikels der zweiten Section deSgegenwärtigen Kapitels gegeben werden, und das gesetzgebendeCorps darf keine ihrem Gegenstände fremde Verordnungenmit einstießen lassen.

Section 4. Verhältnisse des gesetzgebendenCorps zu dem Könige.

Art. 1. Wenn das gesetzgebende Corps definitiv constituirtist, so schickt es eine Deputation an den König, um ihn da-von zu benachrichtigen. Der König kann alle Jahre dieSession eröffnen, und die Artikel vorschlagen, von welchen erglaubt, daß sie im Laufe der Legislatur in Berathschlagunggenommen werden sollen, doch ohne daß diese Formalität alsnothwendig betrachtet werden könnte, um das gesetzgebendeCorps in Thätigkeit zu setzen.

Art. 2 . Wenn das gesetzgebende Corps seine Sitzungenüber 14 Tage lang aussetzen will, so ist es verbunden, we-nigstens 8 Tage zuvor durch eine Deputation dem KönigeNachricht davon zu geben.

Art. Z. Wenigstens 8 Tage vor dem Ende jeder Sessionschickt das gesetzgebende Corps dem König eine Deputation,um ihm den Tag anzuzeigen, an welchem es seine Sitzungenzu endigen sich vorgenommen hat. Der König kann sodannsich einsenden, um die Session zu schließen.

Art. 4. Wenn der König es dem Wohl des Staats zu-träglich findet, daß die Session fortgesetzt werde, oder daß dieAussetzung der Sitzungen nicht, oder nur für eine kürzereZeit, statt habe, so kann er in dieser Absicht eine Botschaft