abschicken, über welche das gesetzgebende Corps zu berathschlagenverbunden ist.
Art. 5. Der König soll daS gesetzgebende Corps in derZwischenzeit seiner Sessionen zusammenberufen, so oft es ihmdas Interesse des StaatS zu erfordern scheint, wie auch inden Fällen, welche von dem gesetzgebenden Corps, ehe es seineSitzungen ausgesetzt hat, zum voraus bestimmt worden sind
Art. 6. So oft sich der König an den Ort der Sitzun-gen des gesetzgebenden Corps begibt, soll er von einer Depu-tation empfangen und begleitet werden: in das Innere desSaals können ihm nur der königl. Prinz und die Ministerfolgen.
Art. 7. In keinem Fall kann der Präsident ein Gliedeiner Deputation seyn.
Art. 8. DaS gesetzgebende Corps hört auf, ein berathschla-schlagendes Corps zu seyn, jp lange der König gegenwärtig ist.
Art. 9. Die Schriften der Correspondenz des Königs mitdem gesetzgebenden CorpS müssen jedesmal von einem Mini-ster mitunterzeichnet seyn.
Art. iv. Die Minister des Königs sollen freien Eintrittin die gesetzgebende Nationalversammlung, und in derselbeneinen ausgezeichneten Platz haben.
Sie sollen daselbst angehört werden, so oft sie über Ge-genstände, die zu ihrer Verwaltung gehören, zu sprechen ver-langen, oder wenn sie aufgefordert worden sind, Erläuterun-gen zu geben.
Auch über Gegenstände, die außer ihrer Verwaltung lie-gen, sollen sie angehört werden, wenn ihnen die National-versammlung zu reden erlaubt.
Kapitel 4. Von der Ausübung der vollziehen-den Macht.
Art. 1 . Die höchste vollziehende Macht ist ausschließlichin den Händen des Königs.
Der König ist das Oberhaupt (le rüst suprcms) der all-