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Zweiter Band.
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gemeinen Verwaltung des Königreichs: die Sorge für die Er-haltung der Ordnung und öffentlichen Ruhe ist ihm anvertraut.

Der König ist das Oberhaupt der Land- und Seemacht.

Dem König ist die Sorge übertragen, für die äußere Si-cherheit des Königreichs zu wachen, und dessen Rechte undBesitzungen zu erhalten.

Art. 2 . Der König ernennt die Botschafter und andereBeamte der politischen Unterhandlungen.

Er überträgt das Commando der Armeen und Flotten,und ernennt Marschälle von Frankreich und Admirale.

Er ernennt zwei Drittel der Cvntreadmirale, die Hälfteder Generallieutenants und Marvchaur de-camp, der Schiffs-kapitäne und Obersten der Nationalgendarmerie.

Er ernennt den dritten Theil der Obersten, der Oberstlieu-tenants, und den sechsten Theil der Schiffslieutenants, allesden Gesetzen über die Beförderung gemäß.

Er ernennt in der Civilverwaltung des Seewesens dieOberaufseher, die Controlleurs, die Schatzmeister der Zeug-häuser, die Vorgesetzten der Arbeiter, die Unteraufseher derCivilgebäude, und die Hälfte der Vorgesetzten der Verwal-tung, und der Unteraufseher des Bauwesens.

Er ernennt die Commissarien bei den Gerichtshöfen, unddie obersten Vorgesetzten der Verwaltung der indirekten Ab-gaben, und der Nationaldomänen.

Er hat die Aufsicht über die Verfertigung der Münzen,und ernennt die Beamten, welche diese Aufsicht in der allge-meinen Commission und in den Münzhäusern ausüben sollen.

Auf allen Münzen des Königreichs soll das Bildniß desKönigs geprägt seyn.

Art. 3. Der König läßt die Patente, Brevets und Voll-machten für Staatsbeamte oder andere ausfertigen.

Art. 4. Der König läßt die Liste der Pensionen und Gra-tifikationen verfertigen, welche dem gesetzgebenden Corps injeder Session vorgelegt, und von demselben, geeigneten Falls,decretirt werden soll.