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Zweiter Band.
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Section i. Von der Bekanntmachung derGesetze.

Art. 1. Der vollziehenden Macht ist aufgetragen, die Ge-setze mit dem Staatssiegel zu versehen und bebakint zu machen.

Dieselbe soll auch diejenigen Verordnungen des gesetzgeben-den Corps, welche keiner Sanction des Königs bedürfen, be-kannt machen und vollziehen lassen.

Art. 2 . Von jedem Gesetz sollen zwei Originalausferti-gungen gemacht, wvn dem König und dem Minister der Ge-rechtigkeitspflege unterzeichnet und mit dem Staatssiegel ver-sehen werden.

Die eine soll in dem Archive des Siegels, und die anderein dem Archive des gesetzgebenden Corps auibewahrt werden.

Art. Z. Die Bekanntmachung der Gesetze soll folgender-maßen abgefaßt werden:

„N. (Name des Königs) durch die Gnade Gottes, unddurch des Reiches Grundgesetz, König der Franzosen; allen,sowohl Gegenwärtigen als Zukünftigen, Unsern Gruß! DieNationalversammlung hat decretirt, und Wir wollen und be-fehlen, wie folgt:"

(Eine buchstäbliche Abschrift des Decrets muß hier ohneirgend eine Aenderung eingerückt werden.)

„Wir befehlen und verordnen allen Verwaltungscorps undGerichtshöfen, Gegenwärtiges in ihre Register eintragen,verlesen, bekannt machen, in ihren Departemens und Bezirkenanschlagen, und als ein Gesetz des Königreichs vollziehen zulassen; in Urkund dessen haben Wir dieses unterschrieben, undmit dem Staatssiegel versetzen lassen."

Art. 4. Wenn der König minderjährig ist, sollen wäh-rend der Regentschaft die Gesetze, Proklamationen und andere,aus königlicher Auctorität fließende Urkunden folgendermaßenabgefaßt werden.

„N. (Name des Regenten) Regent des Königreichs, imNamen N. (Name des Königs) durch die Gnade Gottes unddurch des Reiches Grundgesetz Königs der Franzosen rc. rc."