Band 
Zweiter Band.
Seite
216
JPEG-Download
 

21t»

Art. 5. Die vollziehende Macht ist verbunden, die Gesetzeden Verwaltungscorps und Gerichtshöfen zuzuschicken, und dieZusendung sich bescheinigen zu lassen, um sich damit vor demgesetzgebenden Corps zu rechtfertigen.

Art. 6. Die vollziehende Gewalt kann keine Gesetze geben,nicht einmal einstweilige (provisorische); sie darf blos denGesetzen gemäße Proklamationen ergehen lassen, um derenVollziehung zu befehlen, oder daran zu erinnern.

Section s. Von der innern Verwaltung.

Art. 1. In jedem Departement soll eine obere, und injedem Distrikt eine derselben untergeordnete Verwaltung seyn.

Art. 2 . Die Verwalter haben keinen repräsentirendenCharakter.

Sie sind Beamte, die von dem Volk auf einige Zeit er-wählt werden, um unter des Königs Aufsicht und AuctoritätVerwaltungsgeschäfte zu besorgen.

Art. z. Sie dürfen sich weder in die Ausübung der gesetz-gebenden Gewalt mischen, noch die Vollziehung der Gesetzeaufschieben, noch in die Gerichtsordnung, oder in militärischeVerordnungen und Operationen eingreifen.

Art. 4. Der Verwalter wesentliche Amtspflicht ist, diedirecten Abgaben zu vertheilen, und über die von den sämmt-lichen Abgaben und öffentlichen Einkünften in ihrem Bezirkeingehenden Gelder die Aufsicht zu haben. Die Regeln, unddie Art des Verfahrens in ihren Amtsverrichtungen, sowohlin den erstgenannten, als allen übrigen Theilen der innernVerwaltung, sollen durch die gesetzgebende Macht festgesetztwerden.

Art. 5. Der König hat das Recht, die Akten der Depar-tementsverwalter, die den Gesetzen, oder den von ihm an sieergangenen Befehlen zuwider sind, zu vernichten.

Er kann, im Fall eines anhaltenden Ungehorsams, oderwenn sie durch ihre Unternehmungen die Sicherheit oder vffent-