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Cassationsgericht bestehen; und zwar in der Nähe des gesetz-gebenden Corps. Dessen Verrichtungen sollen darin bestehen,zu sprechen:
Ueber Begehren zur Vernichtung der Urtheile, die vonGerichtshöfen in letzter Instanz erlassen worden.
Ueber Begekren zur Verweisung von einem Gericht anein anderes wegen gesetzmäßigen Verdachts (susxlcion U--
Ueber richterliche Vorschriften, und Beschuldigungen einesganzen Gerichtshofs.
Art. 20. In Cassationssachen kann das Cassationsgerichtnie über den Grund der Sache (cku konck <lv 8 sllslres) er-kennen; sondern nach geschehener Vernichtung eines Urtheils,das auf einer Procedur, bei welcher die Formen verletzt wor-den, erfolgt ist, oder das eine förmliche Zuwiderhandlung ge-gen das Gesetz enthält, soll der Gegenstand des Prozesses andenjenigen Gerichtshof verwiesen werden, welcher darüber zuerkennen bat.
Art. 21. Wenn nach zweimaliger Cassation das Urtheildes dritten Gerichtshofs durch dieselben Gründe, wie die zweierstern, angegriffen wird, so kann die Sache vor dem Cassa-tionsgericht nicht weiter betrieben werden, ohne daß sie zu-vor an das gesetzgebende Corps gebracht worden, welches zuErläuterung des Gesetzes ein Decret erlassen soll, nach wel-chem sich der Cassationshof richten muß.
Art. 22. Alle Jahre ist das Cassationsgericht verbunden,eine Deputation von acht seiner Glieder an die Schrankendes gesetzgebenden Corps zu schicken, welche demselben ein Ver-zeichniß der ergangenen Urtheile vorzulegen hat, wobei aufder Seite eines jeden eine kurze Anzeige der Sache, und desTextes des Gesetzes, durch welches die Entscheidung bestimmtwurde, stehen soll.
Art. 25 . Ein aus Mitgliedern des Caffationsgerichts undaus Hochgeschwornen bestehendes höchstes Nationalgericht sollnach vorher ergangenem Anklagedecret des gesetzgebenden