Band 
Zweiter Band.
Seite
223
JPEG-Download
 

223

Corps, über die Verbrechen der Minister und der vornehm-sten Beamten der vollziehenden Macht, und über andere, dieallgemeine Sicherheit des Staats angreifende Verbrechen,erkennen.

Dieses Gericht kann sich nur nach einer ergangenen Pro-klamation des gesetzgebenden Corps versammeln, -und zwarin einer Entfernung von wenigstens Zo,ooo Klaftern von demOrte, wo das gesetzgebende Corps seine.'Sitzungen hält.

Art. 24 . Die Ausfertigungen zur Vollziehung der Ur-theile der Gerichtshöfe werden folgendermaßen abgefaßt:

N. (Name des Königs) durch Gottes Gnade und durchdes Reiches Grundgesetze König der Franzosen:.allen Gegen-wärtigen und Zukünftigen unsern Gru'ß. Das Gericht von.-.,hat folgendes Urtheil erlassen:

(Hier folgt die Abschrift des Urtheils, in welchem vonden Namen der Richter Meldung geschehen muß.)

„Wir befehlen und verordnen allen hierzu berufenen Huis-siers (Gerichtsvoten), obiges Urtheil in Vollziehung zu setzen,unsern Commissa.rien bei den Gerichtshöfen, solches zu hand-haben, und allen Commandanten und Offizieren der öffentli-chen Gewalt, auf geschehene gesetzmäßige Ansuchung, bewaff-nete Hilfe zu leisten: zu dem Enoe ist gegenwärtiges Urtheilvon dem Präsidenten des Gerichts und von dem Gerichts-schreiber besiegelt und unterzeichnet worden."

Art. 25. Die Verrichtungen der königl. Commiffarien beiden Gerichten sollen darin bestehen, die.Befolgung der Ge-setze bei den zu erlassenden Urtheilen zu beantragen,'und diegegebenen Urtheile vollziehen zu lassen.

Sie sollen keine öffentlichen Ankläger seyn; sie müssen aberüber alle Anklagen angehört werden, und sollen während desLaufes des Prozesses die Richtigkeit der Form, und vor Er-setzung des Urtheils die Anwendung.des Gesetzes requiriren.

Art. 28.' Die königlichen Commiffarien bei den Gerichtensollen dem Dircctor des Gerichts der Geschwornen entweder