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lassen; aber (und er hatte vollkommen Recht) mit welchemGrunde übergebe man alsdann nicht überhaupt alle Be-schlüsse, und ausdrücklich die so wichtigen der Gesetzgebung,der Ratifikation des Volks? Deßwegen, weil hier derallgemeine Wille sein gesetzliches Organ bereits habe. Erschloß mit dem Antrag, daß der Konvent Ludwig als Ver-rather gegen das Vaterland, als Verbrecher gegen die Mensch-heit erklären und demgemäß richten solle.
Immer noch wurden dem Proceß Ludwigs neue Schwie-rigkeiten entgegengethürmt; lange konnte man sich über dieForm des Verfahrens nicht vereinigen, über die erforderlicheStimmenzahl, um das Schuldig auszusprechen, über dieVertheidigung des Angeklagten, ob sie zulässig, oder nicht?über die Art der Strafe endlich. Dieß veranlaßte Robes-pierre, der in Beziehung auf die Art des Gerichts ganz derMeinung von St. Just beipflichtete, eine zweite Rede zuhalten, worin er auseinandersetzt, daß von einem ordentli-chen Proceßgang, von einer Untersuchung der Schuld oderUnschuld, von einer anderen Strafe, als dem Tod, hier garkeine Frage mehr sehn könne. Obgleich seine Ansicht nichtdurchdranz, und ein förmlicher Proceß abgehalten wurde, soist sie doch, von dem Standpunkte des Konvents aus be-trachtet, die einzig richtige, und verdient ihrer Merkwürdig-keit wegen hier dem ganzen Inhalt nach einen Platz P:
„Die Versammlung ist, ohne ihr Wissen, weit von dereigentlichen Frage abgezogen worden. Hier ist kein Proceßzu führen. Ludwig ist kein Angeklagter; ihr sepd keine Rich-ter. Ihr seyd, ihr könnet nichts Anderes seyn, als Staats-männer und die Repräsentanten der Nation. Ihr habtkeinen Spruch zu geben für oder gegen einen Menschen,
*) Wir glauben den vorherrschenden Geist jener Epoche nicht besser be-zeichnen zu können, als wenn wir ihren merkwürdigem Repräsentantenredend einführen. Im Verfolg der KonventSgeschichte werden wir destokürzer seyn und unö mir Erzählung der Begebenheiten begnügen kön-nen, nachdem wir die Quelle erkannt, aus der sie flössen.