Band 
Zweiter Band.
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^ wiesen« Nothwendigkeit erheischt, und unter der Bedingung' einer gerechten und vorhergängigen Entschädigung. — so.Keine Steuer kann angeordnet werden, als für den allge-meinen Nutzen. Alle Bürger sind berechtigt, zur Steuerbe-willigung mitzuwirken, deren Verwendung zu überwachen,und sich Rechenschaft darüber erstatten zu lassen. — 21. DieArmcnunterstützungen flnd eine geheiligte Schuld. Die Ge-sellschaft ist den unglücklichen Bürgern den Unterhalt schul-dig, entweder indem ste ihnen Arbeit verschafft, oder indemsie den Arbeitsunfähigen die Eristenzmittel sichert. — sr. DerUnterricht ist allgemeines Bedürfniß. Die Gesellschaft mußdie Fortschritte der allgemeinen Aufklärung mit all' ihrerMacht unterstützen und den Unterricht allen Bürgern zu-gänglich wichen. — 2Z. Die gesellschaftliche Garantie bestehtin der Zusammeitzwirkung Aller, um einem Jeden den Genußund die Erhaltung seiner Rechte zu sichern; diese Garantieberuht auf der Nationalsouveränität. — S4. Sie kann nichtbestehen, wenn die Grenzen der öffentlichen Amtsverrichtun-gen durch das Gesetz nicht klar bestimmt sind, und wenndie Verantwortlichkeit aller Beamten nicht gesichert ist. —s;. Die Souveränität ruht im Volke; sie ist Eine und un-tkeilbar, unverjährbar und unveräußerlich. — rü. Kein Theildes Volkes kann die Macht des ganzen Volkes ausüben;allein jede Sektion des versammelten Souveräns muß dasRecht genießen, ihre Willensmeinung mit vollkommener Frei-heit auszudrücken. — 27. Jedes Individuum, das die Sou-veränität usurpirte, soll augenblicklich durch die freien Men-schen getödtet werden. — 28. Ein Volk hat jederzeit dasRecht, seine Eonstitution zu revidiren, zu reformiren und^ zu verändern. Eine Generation kann die kommenden Gene-rationen ihren Gesetzen nicht unterwerfen. — 29. Alle Bür-ger haben ein gleiches Recht, mitzuwirken zur Erlassnng terGes.ye, uns zur Ernennung ihrer Bevollmächtigten,oder irrer Agenten. — zo. Die,öffentlichen Würden werdendurchaus nur zeitweise bekleidet; sie können nicht als Aus-