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Zweiter Band.
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zeichnungen, noch als Belohnungen, sondern als Pflichtenbetrachtet werden. — Li. Die Vergehen der Vertreter desVolks und seiner Agenten dürfen niemals straflos bleiben.Niemand hat das Recht, sich für unverletzbarer auszugeben,als die übrigen Bürger. — 32 . Das Recht, Petitionen beidenjenigen einzureichen, welchen die öffentliche Gewalt an-vertraut ist, kann in keinem Falle verboten, suspendirt, nochbeschränkt werden. — 53. Der Widerstand gegen die Unter-drückung ist die Folge der übrigen Rechte des Menschen. —31 . ES ist Unterdrückung gegen den gesellschaftlichen Verein,wenn ein einziges seiner Glieder unterdrückt ist; es ist Un-terdrückung gegen alle Glieder, wenn der gesellschaftlicheVerein unterdrückt ist. — 35 . Wenn die Regierung dieRechte des Volks verletzt, so ist der Aufstand (I'insurrsc-ilon) für das Volk und für jeden Theil t^S Volkes das hei-ligste der Rechte und die unumgänglich nöthigste der Pflichten-

Verfassungsurkunde. (,Vcto constitutionnel.)

Von der Republik. 1. Die franz. Republik ist eineund untheilbar. — Von der Volksein theilun g. 2.Das franz. Volk ist zur Ausübung seiner Souveränität inKantonallUrverfammlungen eingetheilt. — Es ist .für dieVerwaltung und Rechtspflege in Departemens, Distrikte,Municipalitäten eingetheilt. — — Vom Bürgerstande.4 . Jeder in Frankreich geborene und wohnhafte, 21 Jabrealte Mann; — Jeder 21 Jahre alte Ausländer, der seiteinem Jahre in Frankreich wohnhaft ist, — daselbst von sei-ner Arbeit lebt, oder einen Grundbesitz (proxriels) erwirbt,

— oder eine Französin heirakhet, — oder ein Kind adoptirt,

— oder einen Greifen ernährt; endlich jeder Ausländer, vondem der gesetzgebende Körper erklärt, daß er sich um dieMenschheit wohlverdient gemacht, — ist zur Ausübung derRechte als franz. Bürger zulässig. — 5 . Die Ausübung deSBürgerrechts geht verloren: durch Naturalisation im Aus-lande, — durch Annahme von Würden oder Graden von