Band 
Zweiter Band.
Seite
385
JPEG-Download
 

345

Seiten einer nicht volksthümlichen Regierung; — durchVcrurtheilung zu Leibes- oder entehrenden Strafen, bis zurRehabilitation (Einsetzung in den vorigen Stand). — 6. DieAusübung der Bürgerrechte wird suspendiert, — dadurchdaß man sich im Anklagestand (wegen Verbrechens) befindet;— durch ein Cvntumacialurtheil, so lange dasselbe nicht auf-, gehoben ist. — Von derVolkssouverünität. 7. Dassouveräne Volk ist die Gesammtheit der franz. Bürger. —8. Es erwählt unmittelbar seine Abgeordneten. — 9. Es, überträgt den Wahlmännern die Ernennung der Verwal-j tungsbeamten, der öffentlichen Schiedsrichter, der Criminal-und Eassationsrichter. — 10 . Es berathet die Gesetze. —Von den Urversammlungen. ii. Die Urversammlungen, bilden sich aus den seit 6 Monaten in jedem Kantone wohn-e haften Bürgern. — 12 . Sie bestehen aus wenigstens 200und höchstens 600 zur Abstimmung aufgerufenen Bürgern. —iz. Sie sind cvnstituirt durch die Ernennung eines Präsi-denten, der Sekretäre und Scrutinatoren. — 14. Die Poli-zei steht ihnen dabei zu. — 15. Niemand darf mit Waffendabei erscheinen. — 16. Die Wahlen finden vermittelst desScrutins oder mit lauter Stimme Statt, nach dem Willen^jedes Votanten. — 17. Eine Urvcrsammlung kann keinen-falls eine alleinige Art zu votiren bestimmen. — 18. DieScrutinatoren constatiren das Votum der Bürger, welche,ohne schreiben zu können, vorziehen, schriftlich zu stimmen,k— 19. Die Abstimmungen über die Gesetze werden durch Jaund Nein gegegeben. — 20. Der Wille der Urversammlungwird folgendermaßen proklamirt: „Die als Urversammlungvereinigten Bürger von ..., an der Zahl ... Votanten,stimmen für (oder gegen), mit einer Mehrheit von ... —Von der Volksvertretung. 21 . Die Bevölkerung isthie einzige Basis der Nationalvertretung. — 22 . Auf io,oooIndividuen kommt ein Abgeordneter. — 23. Jede aus einerBevölkerung von 39—4l,ooo Seelen hervorgangene Urver-sammlung erwählt unmittelbar einen Deputirten. — 21 . Die

25