Band 
Zweiter Band.
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Wahl findet mit absoluter Stimmenmehrheit Statt. — 25.Jede Versammlung eröffnet die Stimmzettel und sendet einenCommiffär zur allgemeinen Abstimmung nach dem als Cen-tralpunkke bezeichneten Ort ab. — 26. Wenn die erste Ab-stimmung keine absolute Majorität ergibt, so wird zu einemzweiten Aufrufe geschritten, und unter den beiden Bürgern,welche die meisten Stimmen erhalten haben, einer gewählt.— 27. Im Falle der Srimmengleichheit hat der älteste denVorzug, sowohl bei der Bällotage, als auch bei der Wahl.Im Falle der Gleichheit des Alters enscheidet das Loos. —28. Jeder Franzose, der das Bürgerrecht ausübt, ist im gan-zen Umfange der Republik wählbar. - 29. Jeder Deputirtegehört der ganzen Nation an. — 3». Im Falle der Nicht-annahme, Entlassung, Verlust des Rechtes, oder Todes einesAbgeordneten, findet die Ersetzung durch die Uroersammlun-gen Statt, die ihn ernannt haben. — 31. Ein Abgeordneter,der seine Entlassung gegeben, kann seinen Posten nicht frü-her als bei dem Eintritt« seines Nachfolgers verlassen. —32. Das franz. Volk versammelt sich jedes Jahr, am 1. Mai,zu den Wahlen. — 33. Es nimmt diese vor, welches auchdie Zahl der Bürger sei), denen das Stimmrecht zusteht. — >34. Die Urversammlungen treten ausierordentlicher Weise zu-,sammen auf das Verlangen des fünften Theiles der Bürger^denen das Stimmrecht zusteht. — 33. Die Zusammenberu-fung geschieht in diesem Falle durch die Municipalität desgewöhnlichen Versammlungsorts. — 36. Diese außerordent-lichen Versammlungen votiren nur in soferne, als von denstimmberechtigten Bürger« wenigstens einer mehr, als dieHalste gegenwärtig ist. — Von den Wahlversammlun-gen. 37. Die als Urversammlung vereinigten Bürger er-nennen einen Wähler im Verhältniß zu 200, gegenwärtigenoder nicht gegenwärtigen, Bürgern; 2 von 301 bis 400;3 vpn 501 bis 600. — 38. Die Abhandlung der Wahlver-sammlungen und die Art der Wahlen sind die nämlichen,wie bei den Urwahlen. — Vom gesetzgebenden Corps.