Band 
Zweiter Band.
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59. Das gesetzgebende Corps ist eines, unkhcilbar und per-manent. — 4«. Seine Session währt ein Jahr. — 41. Esversammelt sich ckln t.Juli. — 42. Die Nationalversammlungkann sich nicht constituiren, weitn sie nicht aus wenigstenseinem Deputirten mehr als der Hälfte gebildet ist. — 45.Die Abgeordneten können zu keiner Zeit wegen ihrer in denges,-tzgetenden Corps geäußerten Meinungen zur Verantwor-tung gezogen, angeklagt, noch gerichtet werden. — 44. Siekönnen wegen Criminalvergehen aus frischer That festgehalten;allein Verhaft- oder.Vorführungsbefehle können nur mitGenehmigung des gesetzgebenden .Corps gegen sie erlassenwerden. — Abhaltung der Sitzung des gesetzge-benden Corps. 45. Die Sitzungen der Nationalversamm-lung sind öffentlich. — 46. Die Protokolle ihrer Sitzungenwerden gedruckt. — 47. Sie kann nicht berathen, wenn sienicht aus wenigstens 200 Mitgliedern gebildet ist. — 48. Siekann ihren Mitgliedern das Wort nicht verweigern, in derOrdnung, in welcher sie dasselbe verlangt haben. — 49. Siebeschließt mit' der Majorität der Anwesenden. — 50. 50 Mit-glieder sind berechtigt, den namentlichen Aufruf zu verlangen.— 5t. Sie hat das Recht der Rüge über das Benehmenihrer Mitglieder in der Versammlung. — 52. In ihremSitzungsorte und der äußern Umgebung desselben steht ihrdie Polizei zu. — Von den Funktionen des gesetz-gebenden Corps. — 55. Das gesetzgebende Corps schlägtGesetze vor, und erläßt Dekrete. — 54. Unter der allgemei-nen Benennung Gesetz sind die Acten des gesetzgebendenCorps begriffen, welche betreffen: — Die Civil- und Crimi-nal-Legislation; — die allgemeine Verwaltung der Einkünfteund gewöhnlichen Ausgaben der Republik; — die National-domainen; — den Titel, das Gewicht, das Gepräge unddie Benennung der Münzen; — die Art, den Betrag unddie Erhebung der Steuern; — die Kriegserklärung; — jedeneue allgemeine Eintheilung des franz. Gebiets; — den öf-fentlichen Unterricht; — die öffentlichen Ehrenbezeugungen

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