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Zehnter Band.
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Art. viii. Dem Prinzen Eugen, Vicekönig von Ita-lien, wird ein angemessenes Etablissement außerhalb Frank-reich gegeben.

Art. ix. Was Se. Maj. der Kaiser Napoleon inFrankreich eigenthümlich besizt, eS sey als außerordentlicheDomaine oder als Privat-Domaine, verbleibt der Krone.

Auf die vom Kaiser Napoleon placirten Fonds, eö seybei dem großen Buch, oder bei der Bank von Frankreich, essey bei den Actien der Forste, oder auf was immer für eineWeise, und welche Se. Majestät der Krone überläßt, wirdein Kapital reservirt, das jedoch zwei Millionen nicht über-steigen soll, um als Gratificationen zu Gunsten derjenigenPersonen verwendet zu werden, welche sich auf einer Listebefinden, die der Kaiser Napoleon unterzeichnen und dieder französischen Regierung übergeben werden wird.

Artikel x. Alle Diamanten der Krone verbleiben anFrankreich.

Art. xi. Der Kaiser Napoleon wird dem Schatze undden andern öffentlichen Kassen alle die Summen und Effektenzurückstellen lassen, welche auf seinen Befehl anderwärts an-gelegt seyn möchten, mit Ausnahme dessen, was von der Ci-villiste herkommt.

Art. xii. Die schulden des Hauses Sr. Majestät desKaisers Napoleon, so wie sie sich am Tage der Unterzeich-nung gegenwärtigen Vertrages vorfinden, werden unmittel-bar von den Rückständen, die der öffentliche Schatz der Ei-villiste schuldig ist, bezahlt werden, nach den Etats, die vonden zu diesem Behuf ernannten Kommissarien unterzeich-net sind.

Art. xui. Die Verpflichtungen des Monte Napoleonein Mailand gegen alle seine Gläubiger, sie seyen Franzosenoder Fremde, sollen genau erfüllt-werden, ohne daß irgendeine Veränderung in dieser Rücksicht vorgenommen werde.

Art. XIV. Man wird alle nöthige Sichcrheitswachcngeben für die freie Reise Sr. Majestät des Kaisers und der