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Zehnter Band.
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Kaiserin, der Prinzen und Prinzessinnen, so wie aller Perso-nen ihres Gefolges, welche sie begleiten und sich außerhalbFrankreich niederlassen wollen; so wie endlich für denTransport ihrer Equipagen, Pferde und ihnen gehörenderEffekten.

Die allürten Mächte werden dem zu Folge Offiziere undMannschaft zur Escorte geben.

Art. XV. Die kaiserliche französische Garde wird einDetachcmcnt von 15 —1600 Mann von allen Waffen abgeben,um als Escorte biS nach Saint-Tropes, dem Orte der Ein-schiffung, zu dienen.

Art. XVI Es werden eine Eorvette und die nöthigenTransport-Fahrzeuge geliefert werden, welche Sc. Maj. denKaiser Napoleon und sein Haus an den Ort der Bestim-mung bringen. Die Eorvette wird Sr., Maj. dem Kaiserals volles Eingenthum gehören.

Art. XVII. Se. Majestät der Kaiser Napoleon kann400 Mann Freiwillige, Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten,mit sich nehmen und als seine Garde behalten.

Art. XVIII. Alle Franzosen, die Sr. Maj. dem KaiserNapoleon und seiner Familie gedient haben, sind verbun-den, wenn sie nicht ihre Eigenschaft als Franzosen verlierenwollen, binnen drei Jahren nach Frankreich zurückzukehren,wenn sie nicht in den Ausnahmen begriffen sind, welche, nachdieser Zeit zu bewilligen, die französische Regierung sich vor-behalten hat.

Art. xix. Die polnischen Truppen von jeder Waffe, dieim Dienste von Frankreich stehen, werden die Freiheit habennach Hause zurückzukehren, und Waffen und Gepäcke behal-ten, als ein Zeugniß ihrer ehrenvollen Dienste. Die Offi-ziere, Unteroffiziere und Soldaten werden ihre Ehrenzeichenund die mit diesen Ehrenzeichen verbundenen Pensionen be-halten.

Art. XX. Die hoben allürten Mächte verbürgen dieAusführung aller Artikel des gegenwärtigen Vertrags; sie