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Zehnter Band.
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ihm von Gott und seinen Vatern verliehenen Macht Grenzensetzen. Ward nun gleich in dieser Charte der Ausdruck „re-präsentativ" vermieden, und sprach gleich der Kanzler esganz unverholen aus, daß der französische Senat mit derMacht, die ihn gegründet, seine Existenz verloren habe, unddaß dem gesetzgebenden Körper fortan, ohne förmliche Be-stätigung des Königs, nur schwankende Befugnisse zustehenkönnen, so war doch die Charte im Ganzen eine Nachbildungder drittischen Verfassung, mit Rücksicht auf viele in Frank-reich durch die Revolution herbeigeführten örtlichen Verhält-nisse. Man hielt die Gleichheit aller Staatsbürger vor demGesetze und in Hinsicht der Besteurung, die gleiche BerechtigungAller zu den Civil- und Militärstellen bei; man garantirtedie persönliche Freiheit, und jeder Religionsübung gleichenSchutz, obgleich die römisch-katholische Religion die ReligiondeS Staates sey; man sprach die Unverletzlichkeit des Eigen-thums, selbst in Hinsicht der verkauften Nationalgüter, unddas Recht aus, seine Meinungen öffentlich bekannt zu machen,und drucken zu lassen; doch mußte man sich nach den Gesetzenfügen, welche die Mißbräuche dieser Freiheit beschränkensollten. Dem Könige ward das Recht, Krieg zu erklären,Friedens-, Bundes- und Handelsverträge zu schließen, aus-schließlich zugetheilt, doch zugleich die Verantwortlichkeit derMinister ausgesprochen. Die gesetzgebende Gewalt sollte ge-meinschaftlich dem Könige, der Kammer der» Pairs und derKammer der Deputirten, doch beiden Kammern nur dasZ?echt zustehen, den König zu bitten, über irgend einenGegenstand ein Gesetz vorzuschlagen, weil dem Könige dieZniative der Gesetze an sich ausschließend gehöre. Der Königernennt die Mitglieder der Kammer der Pairs, und ist dabeian keine Zahl gebunden; er kann die Würden derselben nachWillkühr wechseln; sie lebenslänglich oder erblich ertheilen.Alle Berathungen der Pairskammer sind geheim. Die Kam-mer der Deputirten wird durch die Wahl in den Departementsgebildet; die Wahl gilt auf fünf Zahre, und wird jedes Zahr