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zum fünften Theile erneuert. Doch muß jede- Mitglied derKammer das Alter von 4« Jahren erreicht haben, und eineSteuer von 1000 Franken entrichten. Die Sitzungen dieserKammer sind öffentlich; zunächst steht ihr das Recht zu, überalle Gesetze zu berathschlagen, welche die Abgaben betreffen,die von beiden Kammern gemeinschaftlich bewilligt werden.Die Gerechtigkeitspflege wird im Namen des Königs ver-waltet, welcher alle Richter, so wie zu allen Stellen deröffentlichen Verwaltung ernennt. Die Richter können nichtabgesezt werden. Die Geschwornengerichte und die Friedens-richter dauern fort. Mit Ausnahme der Prevotalgerichtesollen keine außerordentlichen Commissionen und Tribunaleerrichtet, und keine Confiscationen verfügt werden. Der alteAdel nimmt seine vorigen Titel wieder an, der neue bleibtim Besitz der seinigen; doch ertheilt der König den Adel nachWillkühr, nur ohne Befreiung von den Pflichten und Rechtender Gesellschaft. Die Ehrenlegion soll beibehalten, ihre innereVerfassung und Verwaliung aber neu bestimmt werden.
Auch in Italien und in den andern unter der Napoleon-schen Regierung gestandenen Ländern, war man inzwischen fastdurchgängig zur alten Ordnung der Dinge zurückgekehrt.Diesen durchgreifenden Veränderungen gab der am 30. Maivon den Verbündeten mit Frankreich abgeschlossene Friedegesetzliche Form und Kraft. Leider war in diesem erstenPariser Frieden keiner von Frankreich den Verbündetenzu leistenden Garantie gedacht, weil man wahrscheinlichnicht erwartete, daß die Bourbonen selbst durch Hinneigungzum Reactionssysteme, ungeachtet der dem Reiche gegebenenCharte, bald darauf die öffentliche Stimmung gegen sich reizenwürden. Frankreich, als Königreich in der Reihe der europäi-schen Mächte ersten Ranges hergestellt, ward nach den Gren-zen des 1. Januars 1792 anerkannt, und behielt nicht nurLothringen, Elsaß, Avignon und Venessin: es gewann aucheine Gebietsvergrößerung von ungefähr 150 Q. Meilen mit600,000 Einwohnern, theils in den bisherigen belgischen und