Band 
(1815 - 1854)
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141
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2. Kap.j

Excesse im Großherzogthum Hessen.

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erforderlichen Gesetze zu erlassen, da weder die Gemeindeordnung, nochdas Preßgesetz, noch die Bürgerbewaffnung zu Stande kam, und ein neuesRekrutirungsgesetz, das die Dienstzeit beschränkte und den Grundsatz derStellvertretung enthielt, erst durch eine Revolte des Hanauer Militairs(Februar 1832) erzwungen werden konnte. Das Einzige, was zu Standekam, war ein Ablösungsgesetz und die Errichtung einer Landescreditkaffe.Der Kurfürst aber, die Verwaltungsbeamten und die Offnere sahen dieAutorität der öffentlichen Gewalt in einer Reihe von Emeuten unterge-hen und systematisch durch die Presse zerstört werden. Da gaben die Bun-destagsbeschlüffe vom 28. Juni und 5. Juli 1832, sowie Hassen-pslug's Eintritt in das kurhessische Ministerium, der ganzen Sachlageeine andere Wendung, deren weitere Erörterung erst im Zusammenhangemit der ganzen europäischen Politik gegeben werden kann.

Die Vorfälle in Kurheffen übten auch auf das Großherzog-thum He ssen Einfluß. Man befürchtete hier sogar einen neuen Bauern-krieg zu erleben, da Landbewohner und Tagelöhner eine Woche lang ent-setzliche Schandthaten an den Mauthgebäuden, den Zollbeamten und denRittergutsbesitzern verübten, bis Prinz Emil an der Spitze mehrerer mo-biler Colonnen die Ruhe wiederherstellte. Leider ereignete sich, durch dietadelnswerthc Unvorsichtigkeit zweier Stabsofficiere und die Zuchtlosigkeitder betrunkenen Soldaten eine jener Schauerscenen, wie sie bei Unruhenmanchmal vorkommen. Die Bewohner des Dorfes Södel hatten sichzum Schutz ihres bedrohten Eigenthums bewaffnet und das aufständischeGesinde! Tags zuvor vertrieben, als am Abend des nächsten Tages dieheranziehenden Soldaten aus die starken Vorposten der Södeler stießenund sogleich Feuer gaben, dann ins Dorf eindrangen und niedermetzelten,was ihnen in den Weg kam. Die über diesen Vorfall eingeleitete Unter-suchung ergab kein Resultat. Die Darmstädter Zeitung rechtfertigte dasBenehmen des Militairs nicht aus eine dieses Unfalls würdige Weise, waseinen wahren Sturm iu der Kammer hervorrief, da man den Verfasserin den Hofkreisen suchen zu müssen glaubte. Obwohl das Großherzogthumseit dem 18. Mai 1820 eine ständische Verfassung mit zwei Kammernbesaß, so litt doch hier, wie überall, das constitutionelle Wesen unter derUngunst der allgemeinen Verhältnisse. Der Großherzog Ludwig!, warbei aller Freisinnigkeit und Humanität von einem kostspieligen Hange zumPrunk nicht freizusprechen; ein Punkt, den die Beamten zur Beschönigungmannigfacher Willkür trefflich zu benutzen verstanden. Als Ludwig !!.,in den Grundsätzen des Vaters erzogen, 1830 zur Regierung kam, machteer eine Reise durch sein Land und wurde überall durch den Anschein vonWohlhabenheit überrascht. Die Beamten hatten nämlich Jedem verboten,aus der Straße zu erscheinen, der nicht wohl gekleidet sei; sie hatten