2. Kap.)
Publication der Verfassung.
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keine Unterstützung fand und die Bundesbeschlüffe von 1832 Mäßigung an-empfahlen. Die Session begann am 30. Mai 1832 und endigte den 18.März 1833, obwohl sich die Kammern und die Regierung noch nicht überalle Punkte geeinigt hatten. Die Regierung wollte nämlich freie Handhaben und löste die Kammern auf. Daraus erließ sie am 23. Juli 1833die Ablösungsordnung, und am 26. September 1833 die Verfassung, nach-dem sie über eine Menge wichtiger Punkte einseitig und in anderer Weise,als die Stände, entschieden hatte. Die neue hannöversche Verfassung hattezwei Kammern, eine aristokratische und eine aus Staatsdienern und Ab-geordneten des Bauern-, Bürger- und Gelehrtenstandes bestehende zweiteKammer, die ihre Sitzungen öffentlich halten kon nten. Die Einheit deshannöverschen Staats war die hauptsächlichste Folge der Verfassung,welche den Ständen mehrere wichtige Rechte verbürgte, so die Mitwirkungbei der Gesetzgebung und Steuerbewilligung, die Anerkennung des ständi-schen Verwerfungsrechts, die Vorlage des Budgets und die Festsetzungeiner bestimmten Civilliste.
Auch in Holstein belebte das Jahr 1830 mancherlei alte Hoffnun-gen wieder. Der eben zum Landvogt auf Sylt ernannte KanzleirathLornsen, ein warmer Patriot, hatte in einer Schrift „über das Verfas-sungswerk in Schleswig-Holstein" alte Rechte wieder zur Sprache gebracht.Die Regierung verhaftete jedoch den kühnen Wortführer und das schles-wigsche Obergericht verurtheilte ihn (31. Mai 1831) zu einjährigerFestungsstrase, Tragung der Kosten und Amtsentsetzung. Am 28. Mai1831 erschien eine Verordnung über die Bildung von vier getrennten Pro-vinzialständeversammlungen für die Inseln, Jütland, Schleswig und Hol-stein. Nach Vorberathungen mit achtundzwanzig erfahrenen Männern derHerzogthümer vom Mai bis Juni 1832 und darauf vom Juli biszum August 1833 mit fünfunddreißig „Notabeln" Dänemarks wurden dieGesetze wegen Einführung der berathenden Provinzialstände am 15. Mai1834 erlassen.
Das patriarchalischeVerhältnißder mecklenbn rgerGrundherrenzu ihren unterthänigen Bauern, das sich wenigstens nicht zum Nachtheildes materiellen Wohls bewährte, erlitt durch die Julirevolution keine Aen-derung. Die Stadt Schwerin sah dagegen einen Tumult der Proletarier,welche große Lust nach den Schätzen des Mnnzgebäudes verspürten, undin Wismar befehdeten sich Rath und Bürgerschaft mit der größten Erbit-terung. Die Folgen dieser Unruhen bestanden in Executionstrnppen derRegierung, Reform der Stadtverfassung, Aufhebung der Thorsperre undErrichtung von Bürgergarden.
Das Großherzogthum Oldenburg empfing am 28. December1831 die ersten Keime des constitutionellen Lebens durch die „Verordnungüber Verwaltung und Verfassung der Landgemeinden Oldenburgs und