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Die Wiener Conferenzbeschlüsse.
über welche erst im Jahre 1843 durch Welcker Näheres ins Publicumgekommen ist. Die Artikel 1—27 dieser Wiener Conferenz-Beschlüssebetreffen die Ständeversammlungen, denen gegenüber das volle monar-chische Princip, als einzig und allein mit den Grundsätzen des Bundesvereinbar, nachdrücklich betont wird. Die Regierungen werden demnacheine mit den Sonverainetätsrechten unvereinbare Erweiterung ständischerBefugnisse keinesfalls zugestehen. Für den Fall, daß es zwischen Re-gierung und Ständen zu Streitigkeiten über die Auslegung gewisserStellen in den Verfassuugsurkunden kommen sollte, wurde die Einrichtungeines Schiedsgerichts beschlossen. Dieses Schiedsgericht sollte aus 34Mänüern des höheren Justiz- und Verwaltungsfaches bestehen, welchevon den 17 Stimmen des engeren Rathes gewählt wurden. Daraus sollin streitigen Fällen die Regierung drei, und die Stände drei Männer be-zeichnen, welche ihrerseits einen Obmann aus den übrigen 34 erwählen,und dann nach Stimmenmehrheit entscheiden. Ueber die Giltigkeit vonBundesbeschlüssen dürfen die Stände nicht berathen. Alle Verordnungender Regierungen haben für die Unterthanen verbindliche Kraft, selbst wennsie den bestehenden Gesetzen widersprächen und von Gerichten oder Ständeneinen Einspruch hervorriefen. Steuerverweigerung der Stände darf nichtgeduldet werden; überhaupt haben die Stände, jedoch mit Vorbehalt anderslautender Bestimmungen bereits bestehender Verfassungen, einzelne Ausgabe-posten innerhalb der allgemeinen Etats nicht zu streichen. Eine Beeidigungdes Militairs auf die Verfassung findet nirgends statt. Staatsbeamte be-dürfen des Urlaubs zum Eintritt in Ständeversammlungen, deren Oeffent-lichkeit soviel als möglich beschränkt werden muß. Artikel 28—37 be-treffen die Beschränkungen der Presse mittels der Censur und Entziehungdes Postdebits. Wichtig ist namentlich der Artikel 31: „Das in einemBundesstaat ertheilte Imprimatur befreit die Druckschrift nicht von denin andern Bundesstaaten bestehenden Aufsichtsregeln", und Artikel 28über die Einsetzung von Oberceusur-Collegieu, um theils über die pflicht-mäßige Erfüllung der Obliegenheiten der Censoren zu wachen, theils auchdie Beschwerden der Schriftsteller zu erledigen. Artikel 38—56 handelnvon der Aussicht über die Universitäten. — Artikel 42—56 wurden am13. November 1834 zum Buudesbeschluß erhoben. Artikel 57 deuteteden 12. Artikel der Bundesacte so, daß die Juristenfacultäten blosin Civilsachen Nechtssprüche zu geben hätten. Im Artikel 59 und 60verpflichteten sich die Couserenzmitglieder, diese Wiener Beschlüsse geheimzu halten, aber ebenso zu achten wie Bundesbeschlüsse und sie unter Be-seitigung aller in den bestehenden Gesetzen und Verfassungen liegenden Hin-dernisse durchzuführen.