Band 
(1815 - 1854)
Entstehung
Seite
175
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2. Kap.j Die Hannöversche Ständeversammlung vorn Z> 1838. 175

Motiven, nicht zu einer Beschönigung des Verfassungsbruchs herbeige-lassen hatte, vertrieb viele Conservative aus dem gouvernementalen Lager,namentlich seitdem der Bundestag sein letztes Wort in der hannöverschenSache gesprochen hatte. Von allen Parteien wurde die Sammlung derUnterstützungsgelder für die Sieben mit einer gewissen Ostentation be-trieben, und die Regierungen in Baiern, Württemberg, Baden, Darm-stadt und den sächsischen Ländern ließe» dies ruhig gewähren, da sie sichmit der Hoffnung schmeichelten, es werde der Bundestag selbst dieseHandlung des hannöverschen Königs misbilligen. Es ist nicht zu leug-nen, daß die hannöversche Angelegenheit eine neue oppositionelle Bewe-gung auf den Landtagen und in der Presse hervorrief, die sich aber erstin den Vierziger Jahren in weiteren Kreisen bemerkbar machte.

Das schwankende Benehmen der hannöverschen Opposition, welcheziemlich planlos handelte, und die Billigung, welche die Landgemeindendurch zahlreiche Betheiligung an den Neuwahlen dem königlichen Schrittezu erkennen gaben, blieben gewiß auf den Bundestag nicht ohne Einfluß;während andererseits der Entscheid des Bundestags (von 5. September1839) der Opposition allen Muth raubte und das Zustandekommen derHannöverschen Verfassung vom 6. August 1840 erleichterte.

Die nach dem Gesetz von 1819 erwählte Ständeversammlung tratam 20. Februar 1838 zusammen, nachdem die Regierung alle unterVorbehalt geschehenen Wahlen für ungiltig erklärt und den liberalenStadtgemeinden manche materiellen Vortheile entzogen hatte. Diese selbstdem Gesetz von 1819 nicht entsprechende Ständeversammlung. vonder sich die Opposition fern hielt, nahm keineswegs den „vorgelegtenVersassungsentwurs" dankbar an, sondern blos „zur einstweiligen Prüfung"entgegen. Dieser Entwurf beschränkt die Mitwirkung der Stände beider Gesetzgebung aus eine bloße Berathung, schloß die Oeffentlichkeit,sogar den Druck der Verhandlungen gänzlich aus, bestimmte eine drei-jährige Periodicität des Landtags und erklärte die Domainen — fürEigenthum des Königs, von weichem derselbe einen jährlichen Beitragvon 2,300,000 Thalern zu den Staatslasten zahlen wollte.

Im April 1838 wurde die Ständeversammlung auf einige Wochenvertagt. Bei der Wiedereröffnung sah man die Bänke der linken Seite starkbesetzt und die Kammer erklärte sich mit 34 gegen 24 Stimmen inkom-petent (27. Juni 1838). Ein Vertagungsdecret folgte dieser Erklärungaus dem Fuße. Bald darauf wandte sich die Stadt Osnabrück, woStüve Bürgermeister war, an die Juristensccultäten von Jena, Tübin-gen und Heidelberg um Auskunft, ob man unter so bewandten Umständenzur Steuerverweigerung berechtigt sei. Die Gutachten bejahten dies, jadie Tübinger Facnltät rechtfertigte sogar das Recht des Widerstandesund gab demselben eine unerhörte Ausdehnung. Ernst August sordertedasür