176 Das Hannöversche Berfaffungsgesetz von 1838. (2. Kap.
die Bestrafung der Tübinger beim Bundestage und beim Könige vonWürttemberg. Aber der Letztere ignorirte die Beschwerde der Hannvver-schcn Regierung und legte den Befehl des Bundestags, welcher jenen Han-növerschen Antrag angenommen, einfach zu den Acten.
Zur Erneuerung des Budgets berief das Ministerium auf den 15.Februar 1839 die Stände. Die zweite Kammer war nicht beschlußfähigund der Landtag mußte vertagt werden. In Folge der Neuwahlen,welche die Minorität des Landes vornahm, verstärkten sich zwar die Reihender Abgeordneten. Noch waren ihrer aber am 3. Mai nicht so viel vor-handen. daß die Kammer beschlußfähig gewesen wäre. Erst am 6. Junihatte die Regierung 37 Mitglieder — so viel bedurfte sie zur Beschluß-fassung — zusammengebracht. Diese .verlängerten das Budget aus einJahr und wurden am 20. Mai wieder entlassen. Am 19. März 1840abermals berufen, nahmen die Kammern den Verfaffungsentwurf miteinigen Modifikationen an, worauf Ernst August das Verfassungsgesetzam 6. August 1840 publicirte. Mehrere hannöversche Korporationen,die Stände des Landes und die Kammern Südwestdeutschlands hattensich an den Bundestag gewendet, mit der Bitte, den verletzten Rechtszu-stand wieder herzustellen. Fast alle Gesandten wiesen die Bittsteller alsformell nicht berechtigt ab, obwohl keine einzige Regierung das Ver-fahren Ernst August's billigte. Daraus beantragten die GesandtenBaierns, Württembergs, der sächsischen Staaten, Badens, Darmstadtsund der freien Städte, daß der Bundestag sich selbstständig mit der Han-növerschen Sache befassen möchte. Die erwähnten Gesandten beleuchtetenin ihren Motiven weniger die Rechtsfrage, als die politischen und mora-lischen Folgen, welche dem monarchischen Princip drohten, wenn „die Un-terthanen der dem deutschen Charakter eigenen und dessen sittlichen Wertherhöhenden Achtung des gesetzlich Bestehenden entwöhnt würden." DieGroßmächte verfochten dagegen die Ansicht, daß gerade dann die Fürsten-gewalt in Deutschland erschüttert, die Revolution gekräftigt werden würde,wenn man den König von Hannover zwinge, die Verfassung von 1833wiederherzustellen. Bei der endlichen Abstimmung am 5. September1839 blieben die Antragsteller in der Minorität, „da bei obwaltenderSachlage eine bundesgesctzlich begründete Veranlassung zur Einwirkungin diese innere Landesangelegenheit nicht bestehe."
Die öffentliche Meinung war mit dem Ausspruche des Bundestagssehr unzufrieden. Sie glaubte darin eine versteckte Aufforderung an dieFürsten zu sehen, sich der lästigen Verfassungen zu entledigen. Mit Be-stimmtheit erwartete es das Publikum von Baiern, wo Abel an Wal-lenstein's Stelle trat (1837), und von Kurheffen, wo die politischen Ver-folgungen sich erneuerten und der Jordan'sche Proceß einen lauten Schreides Unwillens über das geheime Untersuchungsverfahren hervorrief, wo