Band 
(1815 - 1854)
Entstehung
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255
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3. Kap.j Verordnungen für Kirche, Schule und Leben. 255

vom Kultusminister, der jedoch die ertheilte Erlaubniß selbst dahin be-' schränkte, „daß er hoffe, der Verein deS historischen Christus werde dar-aus bedacht sein, blos den ausgesprochenen Zweck wissenschaftlicher Wei-terbildung zu verfolgen und seinerseits allem verwerflichen Parteitreibenfernbleiben (1842)."

Von den hohen Schulen ging die restringirende Reform zu den nie-deren. Der Religionsunterricht auf Gymnasien sollte nur frommen Kan-didaten anvertraut werden (1842); wegen geeigneter Subjecte mochtensich die Schulvorstände an „die evangelische Pastoral-Hilfsgesellschast inBerlin" wenden (17. August 1842). Eine längere Verordnung vomJahre 1846 gab genaue Vorschriften, wie der Religionsunterricht er-theilt werden solle, und empfahl vorerst Einprägung des Katechismusund der biblischen Geschichte. Der Gebrauch des Niemeyer'schen Lehrbuchswurde untersagt. Der Oberlehrer Witt in Königsberg mußte die Redac-tion der liberalen Königsberger Zeitung ausgeben. Den Schullehrer-Prä-paranden wurde bei ihrer Aufnahme ins Seminar zur Pflicht gemacht,fünfzig näher bezeichnete altprotestantische Kernlieder auswendig zu wissen.Der Elementarlehrerstand war durch „Dinter's Schullehrerbibel" der ra-tionalistischen Richtung anheimgefallen, und zeigte überhaupt ein Bestre-ben, sich von der Aufsicht der Geistlichen, die manche Jnconve-nienzen mit sich führte, zu befreien. Der Hauptverfechter der Volksschul-lehrer war Wander in Hirschberg; seine Idee eine Emancipation derSchule von der Kirche. „Der Lehrer sei Staatsdiener, die Schule Staats-anstalt", das sind Wander's Sätze, mit welchen er der Centralisation derVerwaltung, die sich bisher an dem freien Gemeindeleben gebrochen hatte,vorarbeitete. Wander's Lehren fanden viel Anklang unter seinenKollegen, und diese hielten alljährlich Versammlungen, worin sie sich überdie Interessen ihres Standes beriethen. Der Minister verbot 1844 dieseVersammlungen, ordnete aber zugleich eine bessere pädagogische Ausbil-dung der künftigen Geistlichen an, indem er die Kandidaten nöthigte, sechsWochen dem Seminar-Unterrichte beizuwohnen, und in den VolksschulenLehrstunden zu geben. Eine andere, aber nicht ausgeführte Verordnung er-theilte den zwölf Jahre gedienten Unterofficieren, die sich einer Seminar-prüfung unterzögen, das Recht, als Schnllebrer angestellt zu werden.Von der Schule zum Leben ist nur Ein Schritt. Das kirchliche Lebensollte durch eine strengere Sonntagsfeier geweckt und christliche Ehen durchein die Ehescheidung erschwerendes Gesetz (1844) befördert werden. DerBerliner „Verein zur Beförderung einer würdigen Sonntagsfeier" geriethjedoch mit dem Kriegsminister von Boyen in Conflict, als er von Letzte-rem die Einstellung der Sonntagsübungen bei der Landwehr verlangte.Von Boyen erwiderte: „Die Uebungen der Landwehr zur Verheidigungdes Vaterlandes können keineswegs als Entheiligung des Sonntags gel-