3. Kap.) Bild. stä'nd. Ausschüsse. — Einführg.d. Staatsanwaltschaft. 259
schreiberei zu hindern und die Verbreitung verführerischer Theorien zuhemmen, erschien am 23. Februar 1843 die Verordnung über dieOrganisation der Censurbehörden und eines Oberccnsurgerichts alsRecursinstanz für die Schriftsteller. Vielerlei Gründe wirkten jedochzusammen, um das Gedeihen der „guten Presse" zu beeinträchtigen; ammeisten der abweichende Geschmack des Publicums und das geringe Ge-schick. welches die Redactionen der subventionirten Organe an denTag legten.
Nachdem der König einen Steuererlaß von zwei Millionen bewil-ligt hatte, indem er die Salzpreise erniedrigte, gewährte er zugleich dieVeröffentlichung der Verhandlungen der Provinziallandtage, jedoch ohneNennung der Namen der Redner (1841). Darauf erließ er die Verord-nung über die Bildung ständischer Ausschüsse (21. Juni 1842), „umeinen Vereinigungspunkt zur Ausgleichung abweichender Interessen derProvinzen zu gewinnen und den Beirath der Stände bei der höhern Ge-setzgebung zu ermöglichen." Am 18. Oktober 1842 traten die Ausschüssezum ersten Mal in Berlin zusammen. Um aber ja kein Misverständnißüber die Absichten des Königs aufkommen zu lassen, schärfte der Ministerdes Innern, Gras von Armin, den Censoren die Vorschriften in Betreffder Petitionen an die Landstände und deren Mittheilung durch die Tages-preffe nochmals ein (27. Januar 1845), und verfügte am 23. Mai 1845die Ausweisung der Badenser v. Jtzstein und Hecker aus Berlin. Den-noch konnte sich die öffentliche Meinung nicht von dem Gedanken trennen,daß Preußen früher oder später die constitutionelle Bahn einschlagen müsse.In denjenigen Kreisen, wo der Glaube daran schon wankte, zeigte sich einefast maßlose Oppositionssucht, die theils in der Presse, theils in der Feiersolcher Männer hervortrat, die von der „Bureaukratie" verfolgt wurden.Den größten Sturm riefen die Disciplinargesetze des Justizmiuisters vonMühler gegen richterliche Beamte (29. März 1844) hervor, welche vondemStadtgerichtsrath Simon inBreSlau lebhaft bekämpft wurden, weilsie die Unabhängigkeit des Richterstandes zu gefährden und das alte An-sehen der preußischen Justiz zu schmälern geeignet seien. Zur Begründungeines „volksthümlichen" Rechts schienen den Liberalen die Oeffentlichkeitund Mündlichkeit im Gerichtsverfahren, der Anklageproceß und dieGeschwornengerichte die einzig zweckmäßigen Basen. Die Regierungkam der öffentlichen Meinung dadurch entgegen, daß sie zwei Gesetze überdas Verfahren in Kriminalsachen und summarischen Processen veröffent-lichte (17. Juli 1846). Zugleich wurde eine beschränkte Oeffentlichkeitbei allen Processen gestattet, und in Berlin versuchsweise die Staatsan-waltschaft, wie die Mündlichkeit des Schlußversahrens in Strafsachen ein-geführt. Der jetzige Appellationsgerichtspräsident in Ratibor, Wentzel,wurde der erste Staatsanwalt. Jenes Verfahren kam zum ersten Mal in
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