Band 
(1815 - 1854)
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265
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3. Kap.j

Der deutsche Bund.

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das österreichische Cabinet für diese Institutionen nicht willfährig finden,so soll es allein damit vor den Bund treten, und wenn dieser es langehinzieht — wegen der damals sprüchwörtlich gewordenen Ferien — sollder König es den Ständen vorlegen und erklären, was er für DeutschlandsEinheit gethan. Der Geist des Volkes wird sich erheben und nun kannman Specialvereine für jene obigen Postulate gründen.

In dieser Denkschrift liegt der Schlüssel zu Preußens deutscherPolitik von jenem Tage an, wo der König erklärte, er stelle sich für dieTage der Gefahr an die Spitze Deutschlands (21. März 1848), bis zurOlmützer Conserenz (29. November 1850), eine Politik, die in ihrem Auf-treten ebenso neu, als überraschend war, und nur von wenigen Eingeweih-ten verstanden wurde.

28. Der deutsche Bund.

Was der deutsche Bund in diesen acht Jahren Bedeutendes gethanhat, verdankter, wie wir gesehen haben, beinahe ganz der preußischenAnregung. So den Bau des Hauptwaffenplatzes Ulm und der Grenzfe-stung Rastadt. Ferner die Vorlage eines Preßgesetzes (22. Juli 1847),das freilich statt der Censur eine Menge präventiver und repressiver Maß-regeln enthielt, die schlimmer waren, als jene. Bayern, Sachsen und Würt-temberg wirkten hier im mildernden Sinne, konnten aber nicht zum Zielekommen, da die Revolution hereinbrach. Drittens leistete Preußen demVerlangen des deutschen, namentlich Leipziger Handelsstandes nach Ein-heit des Wechselrechts Genüge. Es hatte einen trefflichen Entwurf aus-gearbeitet und die deutschen Staaten zu einer durch Sachverständige, Ju-risten und Kaufleute zu beschickenden Conserenz nach Leipzig eingeladen.Die Conserenz der zweiunddreißig Mitglieder fand vom 20. October bis9. December 1847 unter dem Vorsitz des sächsischen Ministers v. Kön-neritz statt und hielt fünfnnddreißig Plenarsitzungen, nach welchen einneuredigirter, vollständiger Entwurf als das Schlußresultat unterzeichnetwurde. Zu der großartigen Postreform, welche Preußen seit 1851 insLeben gerufen hat, legte man 1847 in Dresden mit dem Postcongreß denGrund. Den geringen Schutz, welchen das literarische Eigenthum genoß,hatte Preußen in seiner besondern Gesetzgebung zu erweitern gesucht. Balddaraus faßte der Bundestag einen Beschluß (19. Juni 1845), worin erden Beschluß vom 9. November 1837, der das literarische Eigenthums-recht aus zehn Jahre nach dem Erscheinen des Werkes beschränkte, aufdie Lebenszeit und bis dreißig Jahre nach dem Tode des Verfassers aus-dehnte. Unerfreuliches Aufsehen machte es, als die deutschen souverainenHerzöge, nach Koburgs Vorgang, aus einmal anfingen, statt des Titel