402 Wahl des Reichsverwesers. — Auflösung des Bundestags. s4. Kap.
daß sie einen bedeutenden politischen Schritt thun dürsten, ohne sich derZustimmung und der Mitwirkung der Stände versichert zu haben; eskönnte sein, daß einzelne Ständeversammlungen anders dächten, als wir,und warum sollte dies nicht sein? Es war ja unter uns Tage lang so,bis wir zu der Ueberzeugung kamen, daß Einer besser sei, und daß esfast nur Einen giebt, der hier die Frage lösen kann. Ich sage also, meineHerren, wir überheben die Regierungen einer großen Verlegenheit und ichglaube, sie werden es uns danken, wenn wir sagen, wie es sein soll."
In der Abstimmung (27. Juni) ging der Antrag, „daß ein Reichs-verweser durch die constitnirende Versammlung zu ernennen sei," mit 403gegen 135 Stimmen durch. Am 28. wurde die Unverantwortiichkeit desReichsverwesers mit 373 gegen 175 und die Auflösung des Bundestagsmit 510 gegen 35 Stimmen angenommen, Bei der Abstimmung überden ganzen Gesetzentwurf zählte man 450 für, und 100 dagegen. Am29. schritt man zur Wahl des Reichsverwesers. 546 Mitglieder warenzugegen; von diesen stimmten 436 für den Erzherzog Johann von Oester-reich, 52 für Heinrich v. Gagern, 32 für v. Jtzstein u. s. w. „Ich pro-clamire also hiermit," sprach der Präsident mit erhobener Stimme, „Jo-hann, Erzherzog von Oesterreich, zum Reichsverweser über Deutschland.Er bewähre die allezeit gehegte Liebe zu unserm großen Vaterlande, er seider Gründer unserer Freiheit, der Bewahrer unserer Volksfreiheiten, derWiederherstelle! von Ordnung und Ruhe." In diesem Augenblicke schlu-gen alle Glocken zusammen, und mischten die Geschütze ihren dumpfenTon mit den Lebehochs der tiesergriffenen Versammlung.
Das Gesetz über die provisorische Centralgewalt gab letzterer dievollziehende Gewalt in allen Angelegenheiten, welche die allgemeine Sicher-heit und Wohlfahrt des deutschen Bundesstaats betrafen, die Oberleitungder gesammten bewaffneten Macht, die Ernennung des Oberbefehlshabers,die internationale und handelspolitische Vertretung Deutschlands, und zudiesem Ende die Bestellung von Gesandten und Consuln, UebereiltenBeschlüssen, welche die Nationalversammlung fassen konnte, war durch eindem Reichsverweser beigelegtes absolutes Veto, wenn es auch nicht ausdem Gesetz, sondern nur aus dem Resultat der Abstimmung hervorging,vorgebeugt. Die Errichtung des Verfaffungswerks war aber von der Bei-stimmung und Mitwirkung der Centralgewalt ausgenommen. Ueber Kriegund Frieden und über Verträge mit auswärtigen Mächten sollte dieCentralgewalt im Einverständniß mit der Nationalversammlung bestim-men, und hinsichtlich der Vollziehnngsmaßregeln sich, soweit thunlich, mitden Bevollmächtigten der Bundesregierungen ins Einvernehmen setzen.Der Reichsverweser sollte seine Gewaltdurch von ihm ernannte, der Reichs-versammlung verantwortliche, Minister üben, und diese Gewalt behalten, bisdas Versassungswerk vollendet sei. Der Bundestag ertheilte schon am 29.