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Hunderts angetrieben, einen ähnlichen Kampf zu unter-nehmen; das Fürstcnthum nach dem Begriff, der ihm da-von beiwohnte, zu entwickeln. ^
Im Hcrzogthum Preußen war derselbe am unvermeid-lichsten, und von sehr ernster Natur.
Dort war die Beschränkung der fürstlichen Macht bis-her am weitesten gegangen. Der Kanzler durfte den Ver-ordnungen des Herzogs das Siegel verweigern; die Ober-räthe verwalteten den Haushalt und die Domänen dessel-ben; der Landtag, zu dem die Abgeordneten mit Anwei-sung von ihren Kreisen versehen wurden, entschied in al-len wichtigen Angelegenheiten; man darf sagen Preußenbildete nicht viel weniger eine Republik, als Polen, nurniit dem Unterschied, daß dieser Krone selbst dabei dergrößte Einfluß gestattet war. Der König von Polenmaßte sich das Recht an, mißbelicbigc Verordnungen zuvernichten; trug der Fürst Bedenken, so befahl der Kö-nig; er setzte eine Frist, innerhalb welcher derselbe die er-ledigten Stellen nach den ihm gemachten Vorschlägen wie-der besetzt haben müsse.
Man beurtheilt wohl das Verfahren des Churfürstennicht richtig, wenn man darin einen Angriff aus dieseVerfassung erblickt, es entweder tadelt, als wohlerworbe-nen Rechten entgegenlaufend, oder auch vertheidigt, weil
1. Als er die Privilegien Von Magdeburg bestätigte, so geschahes mit dem Zusatz: in wie fern solche seiner erbsürstlichen Hoheitnicht entgegen sein würden. Diese hielt er sür primitiv. Urkundebei Drcihaupt: Saalkreis l, 473.