steueramt nach den verschiedenen Fürstcnthümern, Stan-desherrschaften, Städten und Gemeinheiten umlegen undihre Einbringung besorgen.
Hätte der Conventus hierauf eingehen können oderwollen, so möchte vielleicht die. ständische Verfassung,wenn auch in modificirter Form — denn die Begierde,alles und jedes im Einzelnen zu regieren, kann ich anFriedrich nicht finden, wofern er nur das Heer zu erhal-ten im Stande war, das ihm seinen Rang in der Weltgab — bestehen geblieben sein; allein alle Unterhand-lung mit demselben war vergeblich. Die Mitglieder mach-ten die mannichfaltigsten Ausstellungen, hergenommenbald von der ausdrücklichen Bestimmung gewisser Gelder fürdie Verzinsung angcliehcner Capitalien, bald von der seitden Ereignissen im April eingetretenen Trennung vonOberschlesicn, bald von der Landesverfassung überhaupt.Der preußische Bevollmächtigte antwortete: er sehe die Bil-ligkeit eines großen Theiles der vorgebrachten Einwen-dungen ein; er wolle nur fragen, wie viel denn eigent-lich das Land Schlesien dem obersten Herzog zu zahlenschuldig sei.
Der Conventus erklärte hierauf: das Land sei demHerzog gar nichts zu geben schuldig; alles sei von jehernach freiem Gutdünken bewilligt worden, sie seien imStande, die bündigsten Revcrsalien darüber auszuweisen.
Der Gegensatz der provinzialständischcn Verfassungmit der monarchischen Gewalt trat hier in seiner gan-