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Zweiter Band.
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angeführt, wo die Herrschaft die Anlage so vertheilt habe,daß sie statt etwas beizutragen, vielmehr einen ansehnli-chen Gewinn davon inne behielt.

Die Stände, wie sie nun einmal im Lause der Zeitsich gebildet, waren das Land. Sie bewilligten der Re-gierung nicht was diese bedurfte, sondern was ihnen dar-zubieten gut schien; in Wetteifer mit den übrigen Provin-zen, so wenig wie möglich zu zahlen, und doch wieder un-aufhörlich durch persönliche Rücksichten auf den Hof be-stimmt. Der Auflagen waren so mancherlei, daß mankaum mehr wußte, was man zu geben hatte; ob sie demLandesaufkommcn zuträglich seien oder nicht, ward wenigbeachtet.

Friedrich beschloß nun diesen Zustand der Dinge zuändern, die Grundsätze der Landesverwaltung seiner übri-gen Provinzen auch hier durchzuführen.

Nachdem er seiner Eroberung einigermaßen sicher ge-worden, am 29 Octobcr 1741, erklärte er „aus souve-räner oberlandeshcrrlichcr Macht und Autorität", er werdein Zukunft die Steuern, Accisen und sonstigen Einkünftein Nicdcrschlcsien von eigenen, in dem Lande einzurichten-den Evllegicn verwalten lassen, und entbinde hiemit diedamit beauftragt gewesenen ständischen Abgeordneten vondieser Arbeit, so wie von der damit verknüpften Ver-antwortung.

Am 7 November 1741 geschah die Erblandeshuldigungim Fürstensaale des Rathhauseö zu Breslau.