und zu ewigen Zeiten dem Lande niemals ein höheresSteuerquantum aufgelegt werden sollte; sein Sinn warnur, jene Besorgnisse zu heben. Er sagte zu, daß erniemals eine außerordentliche Steuer auflegen, besondereLeistungen vergüten, Unglücksfälle entschädigen werde;da die Auflage hiezu nicht hinreichen würde, habe er dieEinkünfte aus seinen Domänen dazu bestimmt. ^
Der schlesische Etat ward im Jahre 1744 auf3,265,000 Thlr. firirt, um 100,000 Thlr. niedriger alsanfangs beabsichtigt worden; eine Summe, welche demVerhältniß des Umfanges und der Menschenzahl ent-sprechend, die Einkünfte des Staates ebenfalls ungefährum ein Drittheil vermehrte. ^
Doch hatte Schlesien in jenen Schulden, die auf dieProvinz hypothecirt worden, noch einige eigenthümlicheLasten, die nun auf die königlichen Kassen fielen.
Gegen die holländische Schuld stellte Friedrich, nachdem Wortlaut des definitiven Friedens, Gegenliquidatio-nen auf, welche aus jenen Anforderungen an die Zölle
1. Dieser Etat hat sich im Allgemeinen so gehalten; er war174h: 3,277,437 11 13; 17^: 3,318,316 20 4; 17HH: 3,406,37519 3; 17HH: 3,529,465 17 3; 17ßh: 3,533,818 9 1; 17HH:3,533,716 9 1; 17M: 3,573,680 16 9; 17^-: 3,578,680 16 9;so daß die Erhöhung in diesen 25 Jahren nicht viel über 300,000Thlr. betragen hat.
2. Das Edict ist von Münchow entworfen; der König ließ nurEiniges daraus weg, z. B. daß weder Militär- noch Civilbedienteetwas fordern sollten, was ihm unnöthig schien, und daß das Ofsi-cium fisci unter den Kammern über die Sporteln der Just,'zcollegienvigiliren solle, was Anlaß geben werde zu glauben, als ob man solcheden Kammern unterordnen wolle.
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