378
fahren, daß die Stände ihre vornehmsten Forderungenschriftlich übergaben. Die königlichen Commissarien nah-men diese im Allgemeinen an, und suchten nur einÜberschreiten durch bedingende Zusätze zu verhüten.' Diewichtigsten Puncte sind, daß die Stände sich vereinigen,und ihre Rechte gemeinschaftlich vertreten dürfen, die Be-schlüsse des Landtags unbedingt ausgeführt, die Landes-mittel von den Ständen bewilligt, und von ständischenAdministratoren verwaltet werden sollen. Was das letztebetrifft, so stellten Homfeld und Cocceji dem Könige vor,alle bisherigen Irrungen seien daher entstanden, daß sichder Fürst der ihm dadurch auferlegten engen Fesseln zuentledigen gesucht habe, und lagen ihm an, dies zu ver-meiden. In allen Puncten wurde der Landesverfassungeine freie und volle Wirksamkeit gewährt. Sollte sich dieRegierung allzubeschränkt fühlen, so konnte sie nicht mehrdurch kaiserliche Decrete, oder in Folge fürstlicher Befug-nisse, wie sie sonst vorbehalten worden, sondern nur durchVerhandlung mit den Ständen, darüber hinwegkommen.
Bisher hatte der Fürst von Ostfriesland, außer derRente seiner Domänen, von den Landesmitteln nur eineBeisteuer von 12000 Thalern des Jahres empfangen;die Stände willigten ein, sie für den neuen Fürsten auf24000 Thaler zu erhöhen.
1. In dem zweiten Artikel find die Worte, daß den Ständenfreistehen solle, conjunctini ihre Rechte zn vertreten vor den Stän-den; die folgende aber, daß dabei nichts gegen die Landesherr» unddie Landesverträge beschlossen werden soll, von der Regierung.