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Dritter Band.
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gppsllsnäo, wie es bisher die Churmark genossen, füralle seine Landschaften versprochen. Was einmal im ge-setzlichen Wege eingeleitet war, konnte auch der neue Kai-ser nicht zurücknehmen; unter dem 31 Mai 1746 warddieses Privilegium von Franz I ausgefertigt.

Der kaiserlichen Rechtsverleihung fügte Friedrich nocheine Maßregel aus eigener Autorität hinzu.

Bisher waren die Acten meistentheils an fremde Ju-ristenfacultäten verschickt worden, wo dann Professoren,ohne eine lebendige Kenntniß der vorgelegten Sache zu be-sitzen, Urtel abfaßten, von denen Cocccji sagt, daß man siezuweilen als vollkommen untauglich aus den Acten habevertilgen müssen; Friedrich trug kein Bedenken, das Ver-senden der Acten überhaupt zu verbieten.

Indem er sich dergestalt von der Rechtsentwickelungin Deutschland selbstbewußt losriß (auch den Besuchder fremden Universitäten verbot er), trat der Ministermit dem Plan zu einer durchgreifenden Umgestaltung dergesummten juridischen Verfassung hervor.

Dieser Plan geht auf drei Puncte, Umbildung derCollegien, des Verfahrens und der Gesetzgebung selbst.'

Cocccji forderte, daß in den obern Collegien künftignur eine geringe Anzahl von Räthen sitzen solle, aberlauter gelehrte, erfahrene und zuverlässige Männer, vorallen Dingen hinreichend besoldet, um sich ausschließlich

1. Unvorgreiflichcr Plan wegen Verbesserung der Justiz, und Er-läuterung desselben; bei Kamptz Jahrbücher der Gesetzgebung Bd.