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ihrem Amte widmen zu können; keiner sollte in mehr alsEinem Collegium arbeiten. Die Procuratoren solltenaufhören, die Advocaten jeder nur bei Einem Gerichts-hof dienen, und nicht im Laufe des Processes, sondernerst bei der Beendigung desselben, nach Bestimmung desGerichtshofes für ihre Mühwaltung honorirt werden.Alle Spötteln sollten in eine Gesammtcasse fließen, da-mit nicht der Richter durch kleinliche Rücksicht veranlaßtwerde, die Processe hinauszuziehen. Dessen Pflicht seivielmehr möglichste Beschleunigung der Sache; er müssenicht allemal die ganze Ausdehnung der legalen Fristenbeobachten, sondern sie, besonders wenn die Parteien in derNähe seien, vermindern. Processe zwischen Obrigkeitenund Unterthanen, Gerichtshcrren und Pächtern, welche dielangwierigsten von allen, müsse man sogleich mit einerBesichtigung des streitigen Gebietes beginnen. Er ver-wirft alle Moratorien, besonders in dem Falle, wennder Schuldner wenig zahlungsfähig sei; es sei besser, erverderbe, als sein Gläubiger. Für den vornehmstenÜbclstand von allen erklärt er nochmals die Dunkelheitdes Rechtes, denn das römische, das aller Ordnungentbehre, fast überall für und wider ausgelegt werdenkönne, werde durch das sächsische und das kanonischeRecht, so wie die unzähligen Edicte nur noch mehrverwirrt; nichts sei nothwendiger, als ein allgemeinesLandrecht in deutscher Sprache abzufassen, nach der Ver-