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minalcollegium, so wie die für die Streitigkeiten der Ju-den besonders niedergesetzte Commission wurden mit demKammergericht zu einem einzigen Collegium verbunden;dieses aber in vier verschiedene Senate getheilt, um ohnevieles Verschicken die Appellationen von einem an denandern gehen zu lassen; auch die Consistorialprocesse wur-den demselben zugewiesen. Da Cocccji klagte, daß er be-sonders die Sachen der Unmündigen in der größten Un-ordnung gesunden habe, wie denn die Vormünder mei-stens nicht bestätigt, noch zur Stellung einer Caution,oder zur Rechnungslegung angehalten worden seien, soward ein besonderes Pupillcncollegium gebildet, das ei-gentlich jedoch nur aus einer Deputation der vier Se-nate bestand, aber mit strenger Geschäftsordnung verse-hen ward. Den Grundsatz, nur wenige Räthe anzustel-len, diese aber gut zu besolden, befolgte man auch hier,ohne Rücksicht auf persönliche Erwartungen und An-sprüche. Statt der fünfundvierzig Mitglieder der bishe-rigen Collegien wurden bei dem Gesammtcollcgium nurachtundzwanzig angestellt. Um aber auch nur diese soviel verringerte Anzahl zu besolden, war der für jeneZeiten sehr ansehnliche Zuschuß von 8000 Thaler erfor-derlich. Friedrich erklärte, er sei fürs erste nicht imStande, denselben aus den Etat zu bringen, und fordertedie märkischen Stände auf, 5000 Thaler zu überneh-men, wozu die eben versammelten Deputirten, von derdringenden Nothwendigkeit überzeugt, sehr bereit waren;