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Fiscal, die königlichen Ämter, oder auch Städte, ohneConferenz mit ihr kein Schluß gemacht werden dürfe.Cocceji erklärte dies für verderblich und unausführbar;die Kammer habe zwar einen Justitiarius, der aber mitandern Dingen alle Hände voll zu thun habe; jetzt seiauch die Justiz mit gelehrten und wohlgesinnten Leutenbesetzt, und es bedürfe dieser Rücksprache nicht mehr.
Das Gencraldirectorium meinte ferner, daß ihm dieEinsetzung der Justizbehörde in den Städten zukommeCocceji erwiederte, wenn das Justizdepartement für dieFähigkeiten der städtischen Richter stehe, so müsse es die-selben auch prüfen, und die würdigsten Candidaten vor-schlagen; höchstens die Bestallung wollte er dem Direkto-rium überlassen.
Das Generaldkrectorium war der Ansicht, daß dieKammern alles behalten sollten, was nicht speciell durchdie neue Verordnung ihnen genommen worden. Coccejiantwortete, alles juridische, was nicht speciell den Kam-mern zugewiesen sei, falle den Juristen anheim.
In alle dem trat nun Friedrich auf die Seite derJustiz; er verbot den Kammern ausdrücklich, sich in dieRechtspflege zu mengen, iznd nur so viel ließ er ihnennach, als zur Aufrechterhaltung ihrer Stellung im Staateüberhaupt gehörte.
Man kennt die Artikel des Codcr Fridericianus, durchwelche den Justizbehörden eingeschärft wird, die Justizsa-chen nicht allein zu entscheiden, sondern auch zur Erecur